217
Nachdem einmahl das Scribonische Gesetz gegeben war, konnten -
die Servituten nicht nur nicht usucapirt, sondern auch nicht
präseribirt werden. Denn wo ein Gesetz ausdrücklich die Usucapion -
verboth, da konnte auch Präscription nicht gestattet werden. -
Daher wird auch in dem römischen Gesetzbuche nirgends
der Präscription als eines Erwerbmittels der Servituten gedacht. -
Gleichwohl mußte dieselbe Ursache, welche Usucapion
überhaupt hervorgebracht hatte, bald wieder eine neue Veränderung -
veranlassen. Da nun die Prätoren und Rechtsgelehrten -
die Usucapion der Serviruten nicht gegen das ausdrückliche -
Gesetz wieder einführen konnten, so ließen sie eine außerordentliche -
Verjährungsart bey denselben zu. Die Zeit, die zu
dieser Erwerbung der Servituten erforderlich war, findet sich
nicht genau angegeben. Die Meinungen sind darüber sehr getheilt, -
je nachdem man die Ausdrücke, welche von der Verjährungszeit -
der Servituten gebraucht werden, so oder anders
deutet. Man hat aber keinen hinlänglichen Grund anzunehmen, -
daß in dieser Periode eine andere Zeit für die Verjährung -
der Servituten eingeführt gewesen sey, als für die ordentliche -
Präscription. Sonst unterschied sich die den Servituten -
eigenthümliche Verjährungsart von der gewöhnlichen Präscription -
hauptsächlich dadurch, daß zu jener weiter nichts als
ein fehlerfreyer, das heißt weder gewaltsamer, noch heimlicher, -
noch prekärer Besitz erfordert wurde. Ein solcher Besitz -
war schon für sich ein redlicher Besitz, und mithin mußte
allerdings guter Glauben vorhanden seyn, aber ein Titel war
nicht nöthig.
Die bisher angegebenen Bestimmungen zeichnen hinlänglich -
die Erwerbung der Servituten als eine ganz eigenthümliche
Verjährungsart aus. Anders verhält es sich mit der Verjährung -
der natürlichen Freyheit eines dienstbaren Guts. Dieses -
ist eine eigentliche Usucapion, die nicht durch das Scribonische
Gesetz erst eingeführt, sondern durch dasselbe nicht aufgehoben
worden ist. Die Usucapion der Servituten mußte nach diesem
Gesetze aufhören; die Usucapion der Freyheit dauerte fort,
weil das Gesetz in Ansehung ihrer nichts verordnet hatte. Zwar
ist auch die Freyheir etwas Unkörperliches, und kann also ei¬95 -
gent¬— -
EBERHARD KARL
Max-Planck-Institut für
UNUBIRGERT
europäische Rechtsgeschichte