Volltext : Staatswissenschaftliche und juristische Litteratur (Jg. 2, Bd. 1 (1795))

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Nachdem  einmahl  das  Scribonische  Gesetz  gegeben  war,  konnten -
  die  Servituten  nicht  nur  nicht  usucapirt,  sondern  auch  nicht
präseribirt  werden.  Denn  wo  ein  Gesetz  ausdrücklich  die  Usucapion -
  verboth,  da  konnte  auch  Präscription  nicht  gestattet  werden. -
  Daher  wird  auch  in  dem  römischen  Gesetzbuche  nirgends
der  Präscription  als  eines  Erwerbmittels  der  Servituten  gedacht. -
  Gleichwohl  mußte  dieselbe  Ursache,  welche  Usucapion
überhaupt  hervorgebracht  hatte,  bald  wieder  eine  neue  Veränderung -
  veranlassen.  Da  nun  die  Prätoren  und  Rechtsgelehrten -
  die  Usucapion  der  Serviruten  nicht  gegen  das  ausdrückliche -
  Gesetz  wieder  einführen  konnten,  so  ließen  sie  eine  außerordentliche -
  Verjährungsart  bey  denselben  zu.  Die  Zeit,  die  zu
dieser  Erwerbung  der  Servituten  erforderlich  war,  findet  sich
nicht  genau  angegeben.  Die  Meinungen  sind  darüber  sehr  getheilt, -
  je  nachdem  man  die  Ausdrücke,  welche  von  der  Verjährungszeit -
  der  Servituten  gebraucht  werden,  so  oder  anders
deutet.  Man  hat  aber  keinen  hinlänglichen  Grund  anzunehmen, -
  daß  in  dieser  Periode  eine  andere  Zeit  für  die  Verjährung -
  der  Servituten  eingeführt  gewesen  sey,  als  für  die  ordentliche -
  Präscription.  Sonst  unterschied  sich  die  den  Servituten -
  eigenthümliche  Verjährungsart  von  der  gewöhnlichen  Präscription -
  hauptsächlich  dadurch,  daß  zu  jener  weiter  nichts  als
ein  fehlerfreyer,  das  heißt  weder  gewaltsamer,  noch  heimlicher, -
  noch  prekärer  Besitz  erfordert  wurde.  Ein  solcher  Besitz -
  war  schon  für  sich  ein  redlicher  Besitz,  und  mithin  mußte
allerdings  guter  Glauben  vorhanden  seyn,  aber  ein  Titel  war
nicht  nöthig.
Die  bisher  angegebenen  Bestimmungen  zeichnen  hinlänglich -
  die  Erwerbung  der  Servituten  als  eine  ganz  eigenthümliche
Verjährungsart  aus.  Anders  verhält  es  sich  mit  der  Verjährung -
  der  natürlichen  Freyheit  eines  dienstbaren  Guts.  Dieses -
  ist  eine  eigentliche  Usucapion,  die  nicht  durch  das  Scribonische
Gesetz  erst  eingeführt,  sondern  durch  dasselbe  nicht  aufgehoben
worden  ist.  Die  Usucapion  der  Servituten  mußte  nach  diesem
Gesetze  aufhören;  die  Usucapion  der  Freyheit  dauerte  fort,
weil  das  Gesetz  in  Ansehung  ihrer  nichts  verordnet  hatte.  Zwar
ist  auch  die  Freyheir  etwas  Unkörperliches,  und  kann  also  ei¬95 -

gent¬— -

EBERHARD  KARL
Max-Planck-Institut  für
UNUBIRGERT
europäische  Rechtsgeschichte
            
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