1. Gegenstand des Erfindungsschutzes.
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Doch auch die Definition der „Erfindung“ weist wesentliche -
Mängel auf, weil sie nur ein einziges Merkmal der Erfindung
nämlich die „Neuheit“ berücksichtigt, dagegen alle übrigen Momente ¬
wie die geistige Schöpfung und die gewerbliche Anwendbarkeit ¬
äusser Acht lässt.
Ebenso missglückt ist dem Gesetze endlich die Definition
der „Verbesserung“, indem nicht bloss durch eine Hinzufügung,
sondern auch durch eine Hinweglassung eines ArbeitsEntdeckungen -
nicht bloss die ausgeübten, die gänzlich verloren gegangenen.
später aber wieder gefundenen Erfindungen verstanden wurden, sondern vornehmlich -
ausländische Fabriksgeheimnisse oder geheim ausgeübte Patente,
die im Auslande durch Inländer ausgeforscht und sodann zum Zwecke der
Privilegirung ins Inland verpflanzt wurden. „In dieser Beziehung
(nämlich hinsichtlich der im Auslande selbst geheim gehaltenen Erfindungen
und Verbesserungen der Industrie, auf welche in Oesterreich ein Einführungs- ¬
(Entdeckungs-) Privilegium erlangt werden will), sagt der Vortrag,
— ist selbst der gesetzliche Ausdruck „Entdeckung“ ganz richtig gewählt,
indem man, um irgend ein aufrechtes Privilegium auf eine ausländische
Erfindung oder Verbesserung erlangen zu können, eigentlich im Auslande
erst etwas Geheimgehaltenes entdecken muss. ... Zieht man nun
in Betracht, mit welchem Aufwande von Zeit und Geld, mit welchen Anstrengungen ¬
und Aufopferungen, kostspieligen Reisen und verschiedenen
Mitteln zur Entdeckung des Geheimnisses, Gefahren bei Anwerbung
von Arbeitern und Ausschleppung von Maschinen, Transport- und anderen
Kosten die Entdeckung gerade der wichtigsten ausländischen Erfindungen
verbunden ist, so erscheint die — von einem Theil der Commission — angetragene
Beschränkung der Entdeckungsprivilegien auf 5 Jahre ebenso wenig lohnend
als abschreckend für den inländischen Unternehmungsgeist.“ .. . Der Bericht ¬
fährt dann fort, dass bei den grossen Fortschritten der Industrie in
Frankreich und England und bei dem Umstande, als in beiden Ländern
privilegirte Erfindungen geheim gehalten werden können, „dem österreichischen -
Unternehmungsgeist (!) gerade in Frankreich und England ein
weites Feld für Entdeckungen sich darbietet.“ — s. übrigens auch A. v. Kraus
Geist d. österr. Gesetzgeb. zur Aufmunt. d. Erfindungen, Wien 1838, S. 25:
„Es kann sich aber auch ereignen, dass eine Erfindung schon in früheren
Zeiten ausgeübt worden, aber wieder ganz verloren gegangen ist, und nun
wieder aufgefunden wurde, dann heisst eine solche Erfindung eigentlich „Entdeckung“, ¬
mit welcher Benennung die österreichische Gesetzgebung auch diejenigen ¬
Erfindungen bezeichnet, welche in einer industriellen Verfahrungs
weise bestehen, die im Inlande noch unbekannt ist, und deren Ausübung
aus dem Auslande eingeführt wird,“ mit der Anmerkung hierzu: „In Frankreich -
werden hierauf die sog. Brevets d'importation ertheilt“.