Volltext : Beck-Mannagetta, Paul von: ¬Das österreichische Patentrecht

1.  Gegenstand  des  Erfindungsschutzes.
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Doch  auch  die  Definition  der  „Erfindung“  weist  wesentliche -
  Mängel  auf,  weil  sie  nur  ein  einziges  Merkmal  der  Erfindung
nämlich  die  „Neuheit“  berücksichtigt,  dagegen  alle  übrigen  Momente ¬
  wie  die  geistige  Schöpfung  und  die  gewerbliche  Anwendbarkeit ¬
  äusser  Acht  lässt.
Ebenso  missglückt  ist  dem  Gesetze  endlich  die  Definition
der  „Verbesserung“,  indem  nicht  bloss  durch  eine  Hinzufügung,
sondern  auch  durch  eine  Hinweglassung  eines  ArbeitsEntdeckungen -
  nicht  bloss  die  ausgeübten,  die  gänzlich  verloren  gegangenen.
später  aber  wieder  gefundenen  Erfindungen  verstanden  wurden,  sondern  vornehmlich -
  ausländische  Fabriksgeheimnisse  oder  geheim  ausgeübte  Patente,
die  im  Auslande  durch  Inländer  ausgeforscht  und  sodann  zum  Zwecke  der
Privilegirung  ins  Inland  verpflanzt  wurden.  „In  dieser  Beziehung
(nämlich  hinsichtlich  der  im  Auslande  selbst  geheim  gehaltenen  Erfindungen
und  Verbesserungen  der  Industrie,  auf  welche  in  Oesterreich  ein  Einführungs- ¬
  (Entdeckungs-)  Privilegium  erlangt  werden  will),  sagt  der  Vortrag,
—  ist  selbst  der  gesetzliche  Ausdruck  „Entdeckung“  ganz  richtig  gewählt,
indem  man,  um  irgend  ein  aufrechtes  Privilegium  auf  eine  ausländische
Erfindung  oder  Verbesserung  erlangen  zu  können,  eigentlich  im  Auslande
erst  etwas  Geheimgehaltenes  entdecken  muss.  ...  Zieht  man  nun
in  Betracht,  mit  welchem  Aufwande  von  Zeit  und  Geld,  mit  welchen  Anstrengungen ¬
  und  Aufopferungen,  kostspieligen  Reisen  und  verschiedenen
Mitteln  zur  Entdeckung  des  Geheimnisses,  Gefahren  bei  Anwerbung
von  Arbeitern  und  Ausschleppung  von  Maschinen,  Transport-  und  anderen
Kosten  die  Entdeckung  gerade  der  wichtigsten  ausländischen  Erfindungen
verbunden  ist,  so  erscheint  die  —  von  einem  Theil  der  Commission  —  angetragene
Beschränkung  der  Entdeckungsprivilegien  auf  5  Jahre  ebenso  wenig  lohnend
als  abschreckend  für  den  inländischen  Unternehmungsgeist.“  ..  .  Der  Bericht ¬
  fährt  dann  fort,  dass  bei  den  grossen  Fortschritten  der  Industrie  in
Frankreich  und  England  und  bei  dem  Umstande,  als  in  beiden  Ländern
privilegirte  Erfindungen  geheim  gehalten  werden  können,  „dem  österreichischen -
  Unternehmungsgeist  (!)  gerade  in  Frankreich  und  England  ein
weites  Feld  für  Entdeckungen  sich  darbietet.“  —  s.  übrigens  auch  A.  v.  Kraus
Geist  d.  österr.  Gesetzgeb.  zur  Aufmunt.  d.  Erfindungen,  Wien  1838,  S.  25:
„Es  kann  sich  aber  auch  ereignen,  dass  eine  Erfindung  schon  in  früheren
Zeiten  ausgeübt  worden,  aber  wieder  ganz  verloren  gegangen  ist,  und  nun
wieder  aufgefunden  wurde,  dann  heisst  eine  solche  Erfindung  eigentlich  „Entdeckung“, ¬
  mit  welcher  Benennung  die  österreichische  Gesetzgebung  auch  diejenigen ¬
  Erfindungen  bezeichnet,  welche  in  einer  industriellen  Verfahrungs
weise  bestehen,  die  im  Inlande  noch  unbekannt  ist,  und  deren  Ausübung
aus  dem  Auslande  eingeführt  wird,“  mit  der  Anmerkung  hierzu:  „In  Frankreich -
  werden  hierauf  die  sog.  Brevets  d'importation  ertheilt“.
            
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