Full text: Allgemeine staatswissenschaftliche und juristische Literatur-Zeitung (Quartal 1 (1789))

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ist, heirathen kann. Sodann hätte er aber an- 
führen sollen, dass diese Einwilligung der Regel 
nach blos aus rechtmässigen Ursachen, verwei¬ 
gert werden darf, und hier hätte er sodann diese 
Ursachen auseinandersetzen sollen. Sodann hät- 
te er zu den Landes -Stadt - und Ortsgesetzen 
fortgehen können. Hier wären folgende Ab¬ 
weichungen zu bemerken gewesen, nemlich: 
1) dass an einigen Orten diese Erlaubniss mit 
einer gewissen Summe bezahlt werden muss, an 
andern Orten unentgeldlich ertheilt wird, 2) dass 
diese Suuime an einigen Orten durch Gesetze, 
und an andern durch das Herkommen bestimt 
wird, in Absicht verschiedener Provinzen aber 
auf der Willkühr des Gutsherrn oder des Rich 
ters beruht. Hier bätte man nun alle zu jeder 
Classe gehörige Landesgesetze und Statuten in 
guter Ordnung bemerken, und dadurch die Ue¬ 
bersicht des Ganzen vortreflich bewürken kön¬ 
nen.  Eben so hätte man bey den folgenden 
Hauptstücken verfahren sollen. Das zweyte 
führt folgende Ueberschrift: Handlungen vor 
der Vollziehung der Ehe. Anwerbung. Jawort. 
Verlobung. Ehegedinge. Morgengabe. Ausstattung 
und Mitgift. Brautwagen. Hier findet man S. 
94. 103. das ganze lächerliche Hochzeit-Cere- 
moniel, welches in Hessen, (vorzüglich wohl 
nur in den Gegenden an der Schwalm) beob¬ 
achtet wird, und welches wir eher in einer 
Reisebeschreibung, als in einem Handbuche des 
Eherechts gesucht hätten. Das dritte Haupt¬ 
stück handelt von den Verzichtleistungen der 
Bräute, wobey ihm jedoch DAN. FERD, FUNCKS 
Diss. sistens scrutinium doctrinae de renunciatione 
filiarum illustr. et exinde nato pacto reservativo 
ex printipiis successoriis diversarum gentium, prae 
sertim Germanarum erutum, Argent. 1767. 4. 
(14 Bog.) unbekannt gewesen zu seyn scheint. 
Das vierte Hauptstück redet von Aufhebung der 
Eheverlobungen und von ungültigen Eheverspre 
shen, und das fünfte von Einsprüchen. Das 
sechste Hauptffäck führt die Ueberschrift: Das 
Hochzeitfest selbst. Vorbereitung zum Hochzeit¬ 
fest. Kirchgang. Trauung. Hochzeittag und 
Mahlzeit. Brauttanz und andere Feyerlichkeiten. 
Das siebente Hauptstück handelt von den Pflichten 
und Obliegenheiten der Eheleute, das achte von den 
verschiedenen Gattungen der Ehe und ihren Wir¬ 
kungen, das neunte von der Gemeinschaft der Gäter 
anter deutschen Eheleuten und ihren Wirkungen, 
und das zehnte von Trennung und Aufhebung der 
Ehen. Das eilfte Hauptstück lehrt die Vortheile 
und andere Gerechtsame des überlebenden Ehegatten. 
Biblot 
— 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Das zwölfte redet vom Witthum, Leibgeding, 
Leibaucht, Beisitz und Rückfall des Brautschat¬ 
zes, das dreyzehnte von einigen besondern Vorthei¬ 
len der Witwen und das vierzehnde von der Erb¬ 
folge und Erbgebühr und den dahin gehörenden Ge¬ 
rechtsamen der überlebenden Ehegatten ohne Geding 
und letzten Willen. Vom funfzehnten bis drey 
und vierzigsten Hauptstücke durchgehet er die deut¬ 
schen Landes-Stadt- und Ortsrechte über dieselletzt¬ 
gedachte Materie und jeder Leser wird bekennen, 
dass der Verfasser hier vieles geleistet und eine 
genaue Bekanntschaft mit den besten dazu gehô¬ 
rigen Schriften bewiesen hat. In der Ordnung 
ist er gröstentheils der Kreisverfassung des rôm. 
deutschen Reichs gefolgt und nur an einigen Or¬ 
ten davon abgewichen. Unterdessen wurde er 
noch besser gethan haben, wenn er zuforderst 
diejenigen teutschen Staaten welche in keinem 
Reichskreise liegen, vorausgeschickt, sodann zu 
den zehn Reichskreifen fortgegangen, und jedem 
derselben nur ein einziges Hauptstück gewidmet, 
hâtte. Die Landes: und Stadtrechte des Konig- 
reichs Preussen, (deren im 42. Hauptst. §. 311. 
f. 704. ff. gedacht wird,) gehoren dagegen in 
dieses Buch gar nicht, da hier blos von den deut- 
schen Rechten die Réde ist. Ueberhaupt aber 
hâtte auch hier der Hr. Prof. Hofmann die Lan- 
desgesetze allemahl den Ortsgesetzen in einer gu- 
ten Ordnung vorausschicken, die letzter etwas 
bestimmter anzeigen, und vorzüglich diejenigen, 
welche völlig oder doch gröstentheils miteinan- 
der übereinkonimen, allemahl, (oft thut er es 
in der That!) neben einander stellen sollen. - 
Im vier und vierzigsten Hauptstück handelt er von 
Schreitung zur anderweitigen Ehe, deren Wir¬ 
kungen und Nachtheilen, im fünf und vierzigsten 
von der Einkindschaft und im sechs und vierzig¬ 
sten von den Begräbnis- und Leichenkosten des ver¬ 
storbenen Ehegatten. — Dass es in einem solchen 
weitläuftigen Werke an unrichtigen und wenig¬ 
stens sehr schwankenden Behauptungen nicht feh¬ 
len kann, ist leicht zu vermuthen, und eine Men¬ 
ge Irthûmer führt dasselbe ohnstreitig schon um 
deswillen mit sich, weil d. V. gemeine Rechte von 
besondern Gesetzen nicht systematisch und fleissig 
genug unterscheidet, seine Definitionen und 
Grundsätze zu unbestimmt formt und oft mehr 
auf die Meinungen der Rechtslehrer, als den Buch¬ 
staben der Gesetze Rücksicht ninmt, jo statt der 
letztem öft einzelne Rechtshändel und Rechts¬ 
sprüche anführt. Wir wollen hier nur einige we¬ 
nige Beyspiele von seiner unrichtigen und unbe¬ 
stimmten Lehrart anführen. Im 2. Hauptst. §. 8.
	        
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