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ist, heirathen kann. Sodann hätte er aber an-
führen sollen, dass diese Einwilligung der Regel
nach blos aus rechtmässigen Ursachen, verwei¬
gert werden darf, und hier hätte er sodann diese
Ursachen auseinandersetzen sollen. Sodann hät-
te er zu den Landes -Stadt - und Ortsgesetzen
fortgehen können. Hier wären folgende Ab¬
weichungen zu bemerken gewesen, nemlich:
1) dass an einigen Orten diese Erlaubniss mit
einer gewissen Summe bezahlt werden muss, an
andern Orten unentgeldlich ertheilt wird, 2) dass
diese Suuime an einigen Orten durch Gesetze,
und an andern durch das Herkommen bestimt
wird, in Absicht verschiedener Provinzen aber
auf der Willkühr des Gutsherrn oder des Rich
ters beruht. Hier bätte man nun alle zu jeder
Classe gehörige Landesgesetze und Statuten in
guter Ordnung bemerken, und dadurch die Ue¬
bersicht des Ganzen vortreflich bewürken kön¬
nen. Eben so hätte man bey den folgenden
Hauptstücken verfahren sollen. Das zweyte
führt folgende Ueberschrift: Handlungen vor
der Vollziehung der Ehe. Anwerbung. Jawort.
Verlobung. Ehegedinge. Morgengabe. Ausstattung
und Mitgift. Brautwagen. Hier findet man S.
94. 103. das ganze lächerliche Hochzeit-Cere-
moniel, welches in Hessen, (vorzüglich wohl
nur in den Gegenden an der Schwalm) beob¬
achtet wird, und welches wir eher in einer
Reisebeschreibung, als in einem Handbuche des
Eherechts gesucht hätten. Das dritte Haupt¬
stück handelt von den Verzichtleistungen der
Bräute, wobey ihm jedoch DAN. FERD, FUNCKS
Diss. sistens scrutinium doctrinae de renunciatione
filiarum illustr. et exinde nato pacto reservativo
ex printipiis successoriis diversarum gentium, prae
sertim Germanarum erutum, Argent. 1767. 4.
(14 Bog.) unbekannt gewesen zu seyn scheint.
Das vierte Hauptstück redet von Aufhebung der
Eheverlobungen und von ungültigen Eheverspre
shen, und das fünfte von Einsprüchen. Das
sechste Hauptffäck führt die Ueberschrift: Das
Hochzeitfest selbst. Vorbereitung zum Hochzeit¬
fest. Kirchgang. Trauung. Hochzeittag und
Mahlzeit. Brauttanz und andere Feyerlichkeiten.
Das siebente Hauptstück handelt von den Pflichten
und Obliegenheiten der Eheleute, das achte von den
verschiedenen Gattungen der Ehe und ihren Wir¬
kungen, das neunte von der Gemeinschaft der Gäter
anter deutschen Eheleuten und ihren Wirkungen,
und das zehnte von Trennung und Aufhebung der
Ehen. Das eilfte Hauptstück lehrt die Vortheile
und andere Gerechtsame des überlebenden Ehegatten.
Biblot
—
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte
Das zwölfte redet vom Witthum, Leibgeding,
Leibaucht, Beisitz und Rückfall des Brautschat¬
zes, das dreyzehnte von einigen besondern Vorthei¬
len der Witwen und das vierzehnde von der Erb¬
folge und Erbgebühr und den dahin gehörenden Ge¬
rechtsamen der überlebenden Ehegatten ohne Geding
und letzten Willen. Vom funfzehnten bis drey
und vierzigsten Hauptstücke durchgehet er die deut¬
schen Landes-Stadt- und Ortsrechte über dieselletzt¬
gedachte Materie und jeder Leser wird bekennen,
dass der Verfasser hier vieles geleistet und eine
genaue Bekanntschaft mit den besten dazu gehô¬
rigen Schriften bewiesen hat. In der Ordnung
ist er gröstentheils der Kreisverfassung des rôm.
deutschen Reichs gefolgt und nur an einigen Or¬
ten davon abgewichen. Unterdessen wurde er
noch besser gethan haben, wenn er zuforderst
diejenigen teutschen Staaten welche in keinem
Reichskreise liegen, vorausgeschickt, sodann zu
den zehn Reichskreifen fortgegangen, und jedem
derselben nur ein einziges Hauptstück gewidmet,
hâtte. Die Landes: und Stadtrechte des Konig-
reichs Preussen, (deren im 42. Hauptst. §. 311.
f. 704. ff. gedacht wird,) gehoren dagegen in
dieses Buch gar nicht, da hier blos von den deut-
schen Rechten die Réde ist. Ueberhaupt aber
hâtte auch hier der Hr. Prof. Hofmann die Lan-
desgesetze allemahl den Ortsgesetzen in einer gu-
ten Ordnung vorausschicken, die letzter etwas
bestimmter anzeigen, und vorzüglich diejenigen,
welche völlig oder doch gröstentheils miteinan-
der übereinkonimen, allemahl, (oft thut er es
in der That!) neben einander stellen sollen. -
Im vier und vierzigsten Hauptstück handelt er von
Schreitung zur anderweitigen Ehe, deren Wir¬
kungen und Nachtheilen, im fünf und vierzigsten
von der Einkindschaft und im sechs und vierzig¬
sten von den Begräbnis- und Leichenkosten des ver¬
storbenen Ehegatten. — Dass es in einem solchen
weitläuftigen Werke an unrichtigen und wenig¬
stens sehr schwankenden Behauptungen nicht feh¬
len kann, ist leicht zu vermuthen, und eine Men¬
ge Irthûmer führt dasselbe ohnstreitig schon um
deswillen mit sich, weil d. V. gemeine Rechte von
besondern Gesetzen nicht systematisch und fleissig
genug unterscheidet, seine Definitionen und
Grundsätze zu unbestimmt formt und oft mehr
auf die Meinungen der Rechtslehrer, als den Buch¬
staben der Gesetze Rücksicht ninmt, jo statt der
letztem öft einzelne Rechtshändel und Rechts¬
sprüche anführt. Wir wollen hier nur einige we¬
nige Beyspiele von seiner unrichtigen und unbe¬
stimmten Lehrart anführen. Im 2. Hauptst. §. 8.