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fallen wuͤrden, das Lehen der mitbelehnten
Familie jedoch dergestalt zu Theil werden
solle, daß jedem derer Grafen frey stehen
moͤge, jemanden aus der succedirenden Fa¬
milie zu benennen, welcher dieselbe reprä¬
sentirte. Es ist klar, da nach Absterben
beyder Grafen und derselben ältesten Soh=
nes die Folge im Lehen auf beyder Grafen
männliche Erben ohne weitere Absicht fal¬
len, und im Fall sie keine männliche Erben
hätten, die ganze mitbelehnte Familie suc¬
cediren solle, daß alle Gradualfolge bey die¬
ser Gesamtbelehnung ausgeschlossen werde.
Die Worte des Lehenbriefs lauten also:
Verleihen ihnen solches hiermit dergestalt,
daß zuforderst Graf Georg Ludwig
sein Lebenlang, und nach ihme Graf
Hans Joachim, hernach aus ihren bey¬
den Linien der aͤlteste Sohn solch Erb¬
amt bedienen, nach Absterben aber des¬
selben die Succeßion bey beeder Grafen
maͤnnlichen Erben, ohnangesehen wel¬
cher der aͤltere alternative seye, und so
lange, als beeder Grafen Linien waͤh¬
ren, statt haben, falls aber einer oder
beede Grafen ohne Lehenserben abge¬
hen wuͤrden, jedem von denen beiden
Grafen frey stehen solle, einen aus der
mitbelehnten Familie zu benennen, des¬
sen Succeßion zu repraͤsentiren, und
als=
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFC