Full text: Magazin für das deutsche Staats- und Lehenrecht (Th. 1 (1785))

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fallen wuͤrden, das Lehen der mitbelehnten 
Familie jedoch dergestalt zu Theil werden 
solle, daß jedem derer Grafen frey stehen 
moͤge, jemanden aus der succedirenden Fa¬ 
milie zu benennen, welcher dieselbe reprä¬ 
sentirte. Es ist klar, da nach Absterben 
beyder Grafen und derselben ältesten Soh= 
nes die Folge im Lehen auf beyder Grafen 
männliche Erben ohne weitere Absicht fal¬ 
len, und im Fall sie keine männliche Erben 
hätten, die ganze mitbelehnte Familie suc¬ 
cediren solle, daß alle Gradualfolge bey die¬ 
ser Gesamtbelehnung ausgeschlossen werde. 
Die Worte des Lehenbriefs lauten also: 
Verleihen ihnen solches hiermit dergestalt, 
daß zuforderst Graf Georg Ludwig 
sein Lebenlang, und nach ihme Graf 
Hans Joachim, hernach aus ihren bey¬ 
den Linien der aͤlteste Sohn solch Erb¬ 
amt bedienen, nach Absterben aber des¬ 
selben die Succeßion bey beeder Grafen 
maͤnnlichen Erben, ohnangesehen wel¬ 
cher der aͤltere alternative seye, und so 
lange, als beeder Grafen Linien waͤh¬ 
ren, statt haben, falls aber einer oder 
beede Grafen ohne Lehenserben abge¬ 
hen wuͤrden, jedem von denen beiden 
Grafen frey stehen solle, einen aus der 
mitbelehnten Familie zu benennen, des¬ 
sen Succeßion zu repraͤsentiren, und 
als= 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFC
	        
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