Firnhabers Betracht. der Jnnungen. | 27
zunftmäßig erlernten Arbeiten bis in die späte Nacht
zu sitzen; macht es noch lange nicht aus. Und
wie / wenn es dem Handwerker gerade an solchen
Arbeiten, wozu er berechtigt ist, fehlte; würde
ihm dann das Arbeiten bis in die späte Nacht und
überhaupt alles Arbeiten, nicht doch durch die Zunft=
einrichtung, verwehrt seyn? Oder wenn er gar kein
Mitglied irgend einer Zunft wäre?) Daß Hn Schlett=
weins Argument: die Policey könne das Recht zu
arbeiten nicht einschränken, weil es unter den Voraus=
setzungen, daß einer seine eigenen Materialien, mit
seinem eigenen Handwerkszeug verarbeitet, keines
Menschen Eigenthum angreife; zu viel beweist,
hat wohl seine Richtigkeit. (Wenn ich meinem
saumseligen Schuldner das elgenmaͤchtig hinwegneh=
me, was er mir schuldig ist, greife ich auch nicht
in fremdes Eigenthum; und doch ist es mir nicht
erlaubt.) Und hat also Hr Schlosser recht, wenn
er sagt: Alles, was der Mensch in der bürgerlichen
Gesellschaft verlangen kann, ist, daß seine Kräfte
nicht mehr eingeschränkt werden, als es die Ver=
bindung der Gesellschaft, ihr Zweck, ihr wahres
Wohl erfordert.
Und auch das ist wahr, daß
es die mehresten in keiner Sache zur gehörigen Fer=
tigkeit bringen würden, wenn ihnen täglich mit ih¬
rer Beschäftigung zu wechseln frey stünde. Ob nur
selten geschickte und fleißige Arbeiter, gewöhnlich
aber die dummen und faulen, über Einschränkung
ihrer Fähigkeit klagen, zweifeln wir dennoch.
So
wie uns auch die Beantwortung des Einwurfs:
daß der junge Mensch in seiner Wahl unglücklich
gewe=
Vorage: ULE
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte
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