Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 3, St. 1 (1783))

Firnhabers Betracht. der Jnnungen. | 27 
zunftmäßig erlernten Arbeiten bis in die späte Nacht 
zu sitzen; macht es noch lange nicht aus. Und 
wie / wenn es dem Handwerker gerade an solchen 
Arbeiten, wozu er berechtigt ist, fehlte; würde 
ihm dann das Arbeiten bis in die späte Nacht und 
überhaupt alles Arbeiten, nicht doch durch die Zunft= 
einrichtung, verwehrt seyn? Oder wenn er gar kein 
Mitglied irgend einer Zunft wäre?) Daß Hn Schlett= 
weins Argument: die Policey könne das Recht zu 
arbeiten nicht einschränken, weil es unter den Voraus= 
setzungen, daß einer seine eigenen Materialien, mit 
seinem eigenen Handwerkszeug verarbeitet, keines 
Menschen Eigenthum angreife; zu viel beweist, 
hat wohl seine Richtigkeit. (Wenn ich meinem 
saumseligen Schuldner das elgenmaͤchtig hinwegneh= 
me, was er mir schuldig ist, greife ich auch nicht 
in fremdes Eigenthum; und doch ist es mir nicht 
erlaubt.) Und hat also Hr Schlosser recht, wenn 
er sagt: Alles, was der Mensch in der bürgerlichen 
Gesellschaft verlangen kann, ist, daß seine Kräfte 
nicht mehr eingeschränkt werden, als es die Ver= 
bindung der Gesellschaft, ihr Zweck, ihr wahres 
Wohl erfordert. 
Und auch das ist wahr, daß 
es die mehresten in keiner Sache zur gehörigen Fer= 
tigkeit bringen würden, wenn ihnen täglich mit ih¬ 
rer Beschäftigung zu wechseln frey stünde. Ob nur 
selten geschickte und fleißige Arbeiter, gewöhnlich 
aber die dummen und faulen, über Einschränkung 
ihrer Fähigkeit klagen, zweifeln wir dennoch. 
So 
wie uns auch die Beantwortung des Einwurfs: 
daß der junge Mensch in seiner Wahl unglücklich 
gewe= 
Vorage: ULE 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Une
	        
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