besonders v. d. dißfalls gebräuchl. Zwangsk. 189
grund der Grösse der von ihm zu bezahlenden Aus¬
steuer sey; wenigstens wüͤrden dadurch die reichern
Jünglinge (zumal Herr C. sogar die Eltern zur Her=
ausgabe wenigstens eines Drittels des kuͤnftig zu hof¬
fenden Pflichttheils, verbindlich machen will) den
Nachstellungen schlauer Mädchen besonders blos ge¬
stellt werden. Und wer weiß nicht, wie leicht es der¬
gleichen Mädchen fällt, selbst ihrem Verführten glau=
bend zu machen, daß er der Verführer sey. Drittens
blieben doch die Unbemittelten, die nicht Lust hatten,
ein Jahr ins Zuchthaus zu wandern, den Zwangs¬
heyrathen noch immer unterworfen; welchen Einwurf
zwar Herr C. abzulehnen sucht. Endlich würde auch
die Frage: wer hat Vermögen und wer nicht? immer
viel Streit erregen. Der Ungleichheit nicht zu ge¬
denken, daß bey dem vorgeschlagenen Gesetze, dasselbe
Vergehen dem einen mehrere Tausende und dem an=
dern etliche Thaler kosten würde.
Nun kommt unser Verf. zu den Strafen der
Fornikation und ausserehelichen Schwängerung. Er
wirft die Frage auf: ob diese Art von Ausschweifun¬
gen durch Gesetze und Strafen ganz oder grösten=
theils verhindert werden könne? und beantwortet sie,
wie leicht zu erachten, verneinend. Er billigt die Ab¬
stellung der Schandstrafen, der Kirchenbusse u. d. g.
weil hiedurch noch schädlichere Uebel, besonders der
Kindermord, veranlasset werden. Aber auch die Geld=
strafen verwirft Herr C. als unzweckmässig/ weil be=
einer Leidenschaft, für welche in gewissen Augenblicken,
selbst die Gefahr, Ehre und Glück zu verlieren, oder
eine
Volage ULs
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte
Uerta
und