Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 3, St. 1 (1783))

besonders v. d. dißfalls gebräuchl. Zwangsk. 189 
grund der Grösse der von ihm zu bezahlenden Aus¬ 
steuer sey; wenigstens wüͤrden dadurch die reichern 
Jünglinge (zumal Herr C. sogar die Eltern zur Her= 
ausgabe wenigstens eines Drittels des kuͤnftig zu hof¬ 
fenden Pflichttheils, verbindlich machen will) den 
Nachstellungen schlauer Mädchen besonders blos ge¬ 
stellt werden. Und wer weiß nicht, wie leicht es der¬ 
gleichen Mädchen fällt, selbst ihrem Verführten glau= 
bend zu machen, daß er der Verführer sey. Drittens 
blieben doch die Unbemittelten, die nicht Lust hatten, 
ein Jahr ins Zuchthaus zu wandern, den Zwangs¬ 
heyrathen noch immer unterworfen; welchen Einwurf 
zwar Herr C. abzulehnen sucht. Endlich würde auch 
die Frage: wer hat Vermögen und wer nicht? immer 
viel Streit erregen. Der Ungleichheit nicht zu ge¬ 
denken, daß bey dem vorgeschlagenen Gesetze, dasselbe 
Vergehen dem einen mehrere Tausende und dem an= 
dern etliche Thaler kosten würde. 
Nun kommt unser Verf. zu den Strafen der 
Fornikation und ausserehelichen Schwängerung. Er 
wirft die Frage auf: ob diese Art von Ausschweifun¬ 
gen durch Gesetze und Strafen ganz oder grösten= 
theils verhindert werden könne? und beantwortet sie, 
wie leicht zu erachten, verneinend. Er billigt die Ab¬ 
stellung der Schandstrafen, der Kirchenbusse u. d. g. 
weil hiedurch noch schädlichere Uebel, besonders der 
Kindermord, veranlasset werden. Aber auch die Geld= 
strafen verwirft Herr C. als unzweckmässig/ weil be= 
einer Leidenschaft, für welche in gewissen Augenblicken, 
selbst die Gefahr, Ehre und Glück zu verlieren, oder 
eine 
Volage ULs 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
Uerta 
und
	        
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