gegen das R. G. in Sach. Knauer c. Steng. 149
lificire sich demnach um so mehr zu einem Rekurs
an diese hochansehnliche Reichsversammlung, da
der anmaßliche Appellant Knauer durch gedachte
Landgerichtliche Provisionalverordnungen nicht im
mindesten verkürzt, vielmehr derselbe salvo pro-
cessu et salvo iure suo gegen allen Schaden
auf das beste gesichert worden, folglich sich seiner
Seits weder ein gegenwärtiges, noch zukünftiges
Gravamen in lucro cessante sive in damno po¬
sitivo consistens bey den Landgerichtlichen Be¬
scheiden sich denken lasse; da ferner die wohl er=
worbene, in dem Westfälischen Friedensschlusse
und allen übrigen Reichsgrundgesetzen garantirte
Privilegien, äusserst schätzbare Kleinodien seyen,
und die von einem höchsten Reichsgericht gewagte
willkührliche Behandlung derselben unter die bedenk¬
lichsten gemeinschaftlichen Beschwerden aller Stände
gehöre, gedachtes Gravamen commune aber im
gegenwärtigen Fall um so mehr am hellen Tage
liege, als in dieser Sache es gänzlich an einer Be¬
schwerde gefehlet, und weder summa ordinationis
noch Privilegii vorhanden gewesen.
26.
Sachsen=Weimar= und Eisenachischer Rekurs gegen
den Reichshofrath in der Zillbacher Sache.
Auszug der vornehmsten Gründe, welche den von des re¬
gierenden Herrn Herzogs zu Sachsen=Weimar Eise=
nach Hochfürstl. Durchl. in der Zillbacher Holz=Abga=
be
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europäische Rechtsgeschichte
Uaestats und