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de la legislat. crimin.
Die Todesstrafen verwirft der V. einige Staats. | |
verbrechen ausgenommen, gänzlich, weil sie weder
nothwendig, noch nützlich seyen, sondern vielmehr ei¬
nen schädlichen Einfluß auf das Volk hätten, und durch
ein ewiges hartes Gefängniß der Zweck der strafen=
den Gewalt viel zuverläßiger erreicht werde. Die
Gründe sind die gewöhnlichen, und die Art, wie er das
entgegen zu stehen scheinende göttliche Recht mit sei=
ner Meinung zu vereinigen gesucht, beweißt, daß er in
gründlicher Kenntniß der mosaischen Gesetze noch ein
grosser Fremdling seyn muß. Unter den körperlichen
Strafen zieht er den Staupenschlag, Gefängniß und
öffentliche Arbeiten wegen der mannigfaltigen Modi¬
fikationen, die sie zulassen, vor. Relegation und in¬
famirende Strafen werden sehr eingeschränkt. Desto
mehr ist der V. für Geldstrafen eingenommen, von
denen er sagt: elles peuvent causer au delinquant
une douleur forte, sans néamoins toucher à ceux
de ses biens, qu'il doit estimer le plus, elles ser-
vent à ranimer son industrie, en l'obligeant à ac-
querir de nouveau par son travail ce, qu'il aura
perdu par son délit, ensin elles augmentent les
fonds des richesses publiques sans les detrimens
des bons citoiens. Mit der ewigen Landesverwei=
sung müsse zugleich die Confiskation verbunden wer=
den, auch wenn der Verbrecher Kinder habe, ausser daß
die Regierung den letztern einen willkührlichen Theil von
dem confiscirten Vermögen zu ihrem Unterhalt zu ge=
ben verbunden sey. Adeliche, Magistratspersonen,
Priester, Fremde müssen ohne Unterschied auf gleiche
Art, wie das übrige Volk bestraft werden. Das Be=
gnadi=
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