Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, St. 1 (1781))

78 Böhmer über die Besitznehmung 
nen Ständen Gebieten und Landschaften gelegen 
„wären. Doch können dieselben nicht in andere 
„religiöse Orden verwandelt werden, sondern müs= 
„sen bey der Regel verbleiben, der sie bey ihrer 
„Stiftung gewidmet worden, es wäre dann ein 
„solcher Orden gänzlich erloschen. Dann auf solchen 
„Fall soll dem Catholischen Magistrat freystehen, 
„aus einem andern in Teutschland vor dem Reli= 
„gionsstreit üblich gewesenen Orden neue Religiosen 
„einzusetzen. „ Zu dieser Stelle hat vornemlich 
die schon damals grosse Abneigung gegen die Jesui¬ 
ten Anlaß gegeben, unerachtet sie nicht namentlich 
benennt sind. Weil das Geschäft neue Religiosen 
einzusetzen nach diesem §. 26 einer jeden Catholischen 
Obrigkeit übertragen ist, so kann zwar niemand 
anders, als der Bischoff der Diöces darunter 
verstanden werden. Es kann aber auf eine doppelte 
Art geschehen, daß ein Bischof diese Gewalt nicht 
hat, theils wann ihm die Vorschrift des Entscheid= 
Jahres zu wider ist, theils wann ein Orden exemt 
ist. Denn es ist bekannt, daß die Kirchengewalt 
über die in den Evangelischen Ländern befindliche 
catholische Mediaten den Bischöffen nur so weit 
überlassen worden sey, in wie fern sie dieselbe zur 
Zeit des Entscheids=Jahrs gehabt hatten. Was 
aber die andere Einschränkung der Kirchengewalt 
durch Exemtion anbetrift, so ist es als etwas ganz 
besonderes und eigenes bey dem Jesuitenorden be= 
kannt, daß solcher ein vollkommenes Exemtions-Pri¬ 
vilegium genoß. Wie nun der §. 26. auf die Je= 
suitengüter nicht paßt, nemlich die Vorschrift von 
Einse, 
Volage ULE 
Max-Planck-Institut für 
Univessit 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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