78 Böhmer über die Besitznehmung
nen Ständen Gebieten und Landschaften gelegen
„wären. Doch können dieselben nicht in andere
„religiöse Orden verwandelt werden, sondern müs=
„sen bey der Regel verbleiben, der sie bey ihrer
„Stiftung gewidmet worden, es wäre dann ein
„solcher Orden gänzlich erloschen. Dann auf solchen
„Fall soll dem Catholischen Magistrat freystehen,
„aus einem andern in Teutschland vor dem Reli=
„gionsstreit üblich gewesenen Orden neue Religiosen
„einzusetzen. „ Zu dieser Stelle hat vornemlich
die schon damals grosse Abneigung gegen die Jesui¬
ten Anlaß gegeben, unerachtet sie nicht namentlich
benennt sind. Weil das Geschäft neue Religiosen
einzusetzen nach diesem §. 26 einer jeden Catholischen
Obrigkeit übertragen ist, so kann zwar niemand
anders, als der Bischoff der Diöces darunter
verstanden werden. Es kann aber auf eine doppelte
Art geschehen, daß ein Bischof diese Gewalt nicht
hat, theils wann ihm die Vorschrift des Entscheid=
Jahres zu wider ist, theils wann ein Orden exemt
ist. Denn es ist bekannt, daß die Kirchengewalt
über die in den Evangelischen Ländern befindliche
catholische Mediaten den Bischöffen nur so weit
überlassen worden sey, in wie fern sie dieselbe zur
Zeit des Entscheids=Jahrs gehabt hatten. Was
aber die andere Einschränkung der Kirchengewalt
durch Exemtion anbetrift, so ist es als etwas ganz
besonderes und eigenes bey dem Jesuitenorden be=
kannt, daß solcher ein vollkommenes Exemtions-Pri¬
vilegium genoß. Wie nun der §. 26. auf die Je=
suitengüter nicht paßt, nemlich die Vorschrift von
Einse,
Volage ULE
Max-Planck-Institut für
Univessit
europäische Rechtsgeschichte