dem gemeinen Wesen nuͤtzl. oder schaͤdlich sey. 69
noch abgeschworen werde, ein Advokat im Gericht
hervortretten und in seines auch gewissenlosen und
zanksuchtigen Clienten Seele diesen Eid schwoͤren
dürfe, welches doch der Client, wann er zugegen
wäre, und die schreckliche Verwarnung des Mein=
Ein
eids anhörte, vielleicht unterlassen wurde.
Procurator habe einst auf seinem Sterbebette un=
aufhörlich geruffen, o juramentum calumniael
6) Das häufige und muthwillige Appelliren könne
durch Entfernung der Advokaten vermieden werden.
u. d. g. Viele von diesen Vorwürfen können nun
freylich nicht gelaͤugnet werden. Daß aber manches
von den Maͤngeln der Gesetze selbst und andern Um¬
ständen herruͤhre, mithin nicht alles auf die Schuld
der Advokaten zu schieben seye, und daß endlich auch,
mit Beybehaltung der Advokaten, jedoch den mei=
sten im Gerichtswesen herrschenden Hauptgebrechen
abgeholfen werden könnte, wenn man mit Ernst dar¬
an seyn wollte, kann nicht in Abrede gezogen
werden.
regcectdcbecdiodtst
16.
D. Johann Friederich Böhmers Abhandlung über die gesetz¬
mäsige Besitz=Nehmung der Jesuiten=Güter nach Er=
löschung ihres Ordens vornemlich nach dem Osnabrüki=
schen Frieden. Aus dem lateinischen übersetzt. Frank¬
furt und Leipzig 1781. 4to 128. S.
Mit
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Volage ULs
Max-Planck-Institut für
Universitate
europäische Rechtsgeschichte
FG