Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, St. 1 (1781))

Caulini Pr. de vet. ICtor. philosopbia. 
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Unsers Wissens hat kein Schriftsteller dies | 
Frage so genau und gründlich als der V. unter¬ 
sucht; ja sie wird gewöhnlich kaum berührt. Sollte 
der Verf. wieder etwas drucken lassen wollen, 
müssen wir ihn bitten, auf die Sprache und Recht= 
schreibung mehr Aufmerksamkeit zu wenden als dies¬ 
mal geschehen ist. Z. E. thessera, distinquendum, 
aquaestus, exeuns etc. Vielleicht könnte er sich in 
seiner Muttersprache besser ausdrücken! 
6. 
Philippi Caulini Neapolitani Progymnasma de Veterum 
ICtorum philosophia ad L. 10. §. 2. de iust. et iur. 
Neapoli. 1779. 
Fs war ehedem, und gewissermassen noch jetzt, 
eine gemeine Meinung, daß die roͤmischen Rechts¬ 
gelehrten durchgehends Anhänger der Stoischen 
Philosophie gewesen seyen. Paganinus Ganden= 
tius hielt ihre Philosophie vielmehr für Aristo¬ 
telisch oder Platonisch. Einige Neuere schlugen einen 
Mittelweg ein, und erkannten nur in manchen Leh= 
ren Spuren der Stoischen Sekte. Der gegenwaͤr¬ 
tige Schriftsteller, der sich auch schon als Natur- 
historiker und Mathematiker bekannt gemacht hat | | 
geht von allen seinen Vorgaͤngern ab, und verthei¬ 
Jm I. Kap. erzählt er r 
digt eine neue Meinung. 
verschiedene Erklärungen von der Ulpianischen Defi= 
nition 
Allg. jur. Bibl. I. St. 
Volage ULs 
Max-Planck-Institut für 
täts un 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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