Caulini Pr. de vet. ICtor. philosopbia.
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Unsers Wissens hat kein Schriftsteller dies |
Frage so genau und gründlich als der V. unter¬
sucht; ja sie wird gewöhnlich kaum berührt. Sollte
der Verf. wieder etwas drucken lassen wollen,
müssen wir ihn bitten, auf die Sprache und Recht=
schreibung mehr Aufmerksamkeit zu wenden als dies¬
mal geschehen ist. Z. E. thessera, distinquendum,
aquaestus, exeuns etc. Vielleicht könnte er sich in
seiner Muttersprache besser ausdrücken!
6.
Philippi Caulini Neapolitani Progymnasma de Veterum
ICtorum philosophia ad L. 10. §. 2. de iust. et iur.
Neapoli. 1779.
Fs war ehedem, und gewissermassen noch jetzt,
eine gemeine Meinung, daß die roͤmischen Rechts¬
gelehrten durchgehends Anhänger der Stoischen
Philosophie gewesen seyen. Paganinus Ganden=
tius hielt ihre Philosophie vielmehr für Aristo¬
telisch oder Platonisch. Einige Neuere schlugen einen
Mittelweg ein, und erkannten nur in manchen Leh=
ren Spuren der Stoischen Sekte. Der gegenwaͤr¬
tige Schriftsteller, der sich auch schon als Natur-
historiker und Mathematiker bekannt gemacht hat | |
geht von allen seinen Vorgaͤngern ab, und verthei¬
Jm I. Kap. erzählt er r
digt eine neue Meinung.
verschiedene Erklärungen von der Ulpianischen Defi=
nition
Allg. jur. Bibl. I. St.
Volage ULs
Max-Planck-Institut für
täts un
DFG
europäische Rechtsgeschichte