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Vorrede.
Do überflüͤssig auch manchem die Vermeh¬
rung der in dem rechtlichen Fach bereits
vorhandenen Journale mit Unternehmung und
Befoͤrderung des gegenwaͤrtigen neuen litterari¬
schen Werks scheinen moͤchte; so glauben wir
doch dem Publicum keinen ganz unangenehmen
Dienst damit zu leisten, wenn es anders seine
Richtigkeit hat, daß immer noch eine betraͤchtliche
Anzahl von merkwürdigen grossen und kleinen
Schriften verborgen bleibt, wenn nicht aus
mehrern Gegenden Teutschlands, besonders sol¬
chen, wo Arbeiten, welche die Litteratur-Kenntniß
befoͤrdern, noch nicht so uͤberfluͤssig, als etwan
in andern, sind, eigene Beytraͤge durch oͤffentli¬
che Anzeigen und Beurtheilungen erfolgen.
Denn jeder geht doch immer bey solchen Unter¬
nehmungen vorzüglich von seinem Stand¬
punct, und von dem, was zunächst um ihn her
vor=
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Votage ULs
Max-Planck-institut für
ersitätsu
DFG
europäische Rechtsgeschichte