Friderich de Vulnerationum satisfact.
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Dissertatio inauguralis de Vulnerationum satisfactione e
Germanorum legibus caute derivanda, quam pro li¬
centia, summos in utroque iure honores consequen¬
di publice defendet lo. Andr. Friederich Norimber-
gensis. Altdorfil d. 30 Apr. 1781. 4to. 31 S.
Es wird hier die Meinung derjenigen, die bey
Vulnerationen neben der Strafe und Privat=
Satisfaktion auch noch auf ein Schmerzgeld erken=
nen, angefochten, und ist diese Dissertation vor¬
nemlich gegen Quistorps Abhandlung: ob derje¬
nige, der ohne sein Verschulden verwundet
oder geschlagen worden, unter dem Namen
des Schmerzgeldes eine Verguͤtung zu for¬
dern berechtigt seye, (a) die derselbe bejahet, ge¬
richtet. Die Gründe, worauf Quistorp die Recht=
mässigkeit des Schmerzgelds mit Meistern und an=
dern bauet, sind hauptsächlich folgende: 1) der
von dem altteutschen Recht herrührende und bis
jetzo continuirte Gerichtsbrauch 2) die Verord¬
nung der Peinlichen H. G. O. a. 20. wo gegen
einen Richter, der unrechtmässiger Weise die Tor¬
tur anwenden laͤßt, dem solchergestalt gemarterten
gestattet wird, seine Schmach, Schmerzen, Ko¬
sten und Schäden zu suchen; 3) die Analogie des
römischen Rechts, wo demjenigen, der injuriirt
ist, überhaupt die ästimatorische Klage gestattet
wird, die also auch auf eine Genugthuung für die
erlittene Schmerzen gerichtet werden koͤnne.
Um
nun diese Gründe abzufertigen, bestimmt der Verf.
(a) Beyträge P. II. 7.
zuerst
Volage ULS
Max-Planck-Institut für
Untets
europäische Rechtsgeschichte
DFG