Full text: Allgemeine juristische Bibliothek (Bd. 1, St. 1 (1781))

114 Denkbuch u. Erklär. was der Reichstag sey. 
wäre ein bloser Machtspruch daß die Wahlkapitula= 
tion kein allgemein verbindliches Reichsgesetz sey. 
Der Verf. der Wohlmeynenden Erinnerung ha¬ 
be keinen persönlichen Haß gegen den unbekannten 
Urheber des Commentarius. — Andere Grobheiten 
wollen wir nicht nachsagen. 
27. 
Purgatorium Commentarii oder Reinigung einer Schmäh¬ 
schrift so genannt Commentarius oder Denkbuch und Er= 
klärung was der Reichstag sey? Als ein nöthiges Sup= 
plement für alle, denen der vergiftete Commentarius 
in die Hände fallen könnte. Regenspurg. 1780 
18 B. in fol. 
Unter dem Titel findet sich noch diese Anmerkung: 
NB. Dieses Purgatorium ist so ausführlich und 
doch kurz abgefaßt, also daß nicht unumgäng= 
lich nöthig, den so genannten Commentarium zur 
Hand zu haben, jedoch mit Behutsamkeit, da= 
mit nicht alles Gift und Geifer des Verfas= 
sers des Commentarii unnöthig weiter verbrei= 
tet werde. 
Der Verfasser dieser Schrift ist laut S. 64. Herr v. 
OWinkelmann, Bevollmaͤchtigter der Reichsstaͤdte 
Die Hauptabsicht desselben 
Cölln und Aachen. 
scheint gewesen zu seyn, auf die, seiner Meinung 
nach, anstössige Stellen des Commentarii Aufmerk= 
samkeit zu erregen, und dem Commentaristen über 
gewisse Punkte sein Misfallen öffentlich zu erklären 
nicht, 
Volage- ULS 
Max-Planck-Institut für 
Universitâts un 
FG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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