Full text: Abhandlung verschiedener besonderer Rechts-Materien (St. 7 (1775))

664 IV. Von der Schuldigkeit, 
Es wurde auch würcklich ein Landtag ge= 
halten. 
§. 42. 
Mehreres remissive. 
Allerley Verträge und obrist-richterliche 
Erkenntniße, wodurch gewiße Materien auf 
die Land=Täge verwiesen worden, mithin die= 
se in der That für nöthig erkannt und anbe= 
fohlen worden seynd, kommen bey Abhand= 
lung der Materien von der Land-Staͤnde Ge¬ 
rechtsamen und von Land=Tägen vor. 
§. 43. 
Kayserliche Ergänzung der Landesherrlichen 
Schuldigkeit. 
Uebrigens ersiehet man aus dem bißan= 
hero angeführten, daß, wann ein Landes= 
Herr seiner Schuldigkeit hierinn nicht nach= 
kommt, auch die deßwegen an ihne ergehende 
Kayserliche Ermahnungen vergeblich seynd, 
der Kayser zulezt Selbst in das Mittel tritt 
des Landes=Herrns Saumseligkeit oder Wi= 
derspenstigkeit ersezet, und auf Kayserlichen 
Befehl Landtaͤge ausschreiben und halten laͤßet. 
Ende des siebenden Stuͤcks. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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