664 IV. Von der Schuldigkeit,
Es wurde auch würcklich ein Landtag ge=
halten.
§. 42.
Mehreres remissive.
Allerley Verträge und obrist-richterliche
Erkenntniße, wodurch gewiße Materien auf
die Land=Täge verwiesen worden, mithin die=
se in der That für nöthig erkannt und anbe=
fohlen worden seynd, kommen bey Abhand=
lung der Materien von der Land-Staͤnde Ge¬
rechtsamen und von Land=Tägen vor.
§. 43.
Kayserliche Ergänzung der Landesherrlichen
Schuldigkeit.
Uebrigens ersiehet man aus dem bißan=
hero angeführten, daß, wann ein Landes=
Herr seiner Schuldigkeit hierinn nicht nach=
kommt, auch die deßwegen an ihne ergehende
Kayserliche Ermahnungen vergeblich seynd,
der Kayser zulezt Selbst in das Mittel tritt
des Landes=Herrns Saumseligkeit oder Wi=
derspenstigkeit ersezet, und auf Kayserlichen
Befehl Landtaͤge ausschreiben und halten laͤßet.
Ende des siebenden Stuͤcks.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin