222 IV. Reichs= und Wahltags=Handl. rc.
Drittens erinnerte Chur=Cölln:
Es
seyen vor diesem verschiedene Klagen von den
Staͤnden einkommen, daß, gegen die Reichs¬
Cammer=Gerichts=Ordnung, dieselbe in
Materia Superioritatis, als Collectarum
Sequelæe und dergleichen, ehe und bevor an
sie um Bericht geschrieben, per Mandata
Cameralia beschweret würden; befünden deß=
wegen nöthig zu seyn, daß dißfalls auch jn
diesem Articul gebührende Versehung beschehe,
oder ein anderer formirt würde, auf diese
Weise: „Weilen vorkommt, daß in Sachen
der Landes=Fürstlichen Obrigkeit Regalien
als Collectarum, Sequelæ, &c. zu verschie=
denen malen ad nudam querelam & instanti¬
am Subditorum, ehe= und bevor Chur=Für=
sten und Staͤnde daruͤber gebuͤhrend gehoͤrt
Mandata cum & sine clausula ertheilt worden;
Als wollen Wir verfügen, daß in solchen
Fällen, dem lezteren Reichs=Abschied gemäß
die interessirte Chur=Fürsten und Stände zu= | |
vor darüber vernommen, in deßen Verblei=
bung aber solchen Mandatis parition zu
leisten nicht schuldig seyn
sollen.
(Die Fortsezung folgt im zehenden Stück.)
Ende des neunten Stücks.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte