Full text: Abhandlung verschiedener besonderer Rechts-Materien (St. 9 (1775))

222 IV. Reichs= und Wahltags=Handl. rc. 
Drittens erinnerte Chur=Cölln: 
Es 
seyen vor diesem verschiedene Klagen von den 
Staͤnden einkommen, daß, gegen die Reichs¬ 
Cammer=Gerichts=Ordnung, dieselbe in 
Materia Superioritatis, als Collectarum 
Sequelæe und dergleichen, ehe und bevor an 
sie um Bericht geschrieben, per Mandata 
Cameralia beschweret würden; befünden deß= 
wegen nöthig zu seyn, daß dißfalls auch jn 
diesem Articul gebührende Versehung beschehe, 
oder ein anderer formirt würde, auf diese 
Weise: „Weilen vorkommt, daß in Sachen 
der Landes=Fürstlichen Obrigkeit Regalien 
als Collectarum, Sequelæ, &c. zu verschie= 
denen malen ad nudam querelam & instanti¬ 
am Subditorum, ehe= und bevor Chur=Für= 
sten und Staͤnde daruͤber gebuͤhrend gehoͤrt 
Mandata cum & sine clausula ertheilt worden; 
Als wollen Wir verfügen, daß in solchen 
Fällen, dem lezteren Reichs=Abschied gemäß 
die interessirte Chur=Fürsten und Stände zu= | | 
vor darüber vernommen, in deßen Verblei= 
bung aber solchen Mandatis parition zu 
leisten nicht schuldig seyn 
sollen. 
(Die Fortsezung folgt im zehenden Stück.) 
Ende des neunten Stücks. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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