Full text: Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 7 (1727))

& acquirendo ipsarum dominio. 565 
zu rechnen ist. Carpzov. Jurispr. Consist. 
Lib. 2. Def. 375. n. 6. seqq. wie denn auch 
das Sächsische Land=Recht Lib. 3. art. 90. 
hervon also redet: Wird jemand gemor= 
det auf den Felde, und man da nicht weiß 
der es gethan hat, wer ihn dann erst fin= 
det, und begräbet auf dem Felde, oder in 
dem Dorffe nechst darbey mit Wissen= 
schafft seiner Nachtbarn, er mißthut daran 
sicht. 
Ob nun solche auf der öffentliche Strasse 
gefundene todte Coͤrper zwar nicht mit einer 
sepultura inhonesta beleget werden, so ist 
doch hierbey zu erinnern, daß sie nicht pro se- 
pultura solenni gehalten werde, sintemahl 
nicht alle Ceremonien darbey beobachtet wer= 
den, die sonst bey einem andern Begraͤbniß ge¬ 
schehen: Wie denn auch noch zu erinnern, daß 
der Text des Land=Rechtes nicht einem jeden, der 
inen Todten findet, die Freyheit gibt ihn zu be= 
abigen, sondern es muß solches der Obrigkeit, 
de die Ober=Gerichte hat, angezeiget werden, 
welche ihn denn mit gewissen Solennitäten 
auffhebet, und hernach beerdigen lässet. Fin- 
kelthaus de Jure sepult. Conclus. 10. 
Weiter fraget man auch, ob diejenigen , 
welche sich als Frembde in einer Republic auff= 
salten, und daselbst gestorben sind, von deren 
ursprunge und Condition man nichts weiß, 
mit der sepultura inhonesta beleget werden 
kön= 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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