& acquirendo ipsarum dominio. 565
zu rechnen ist. Carpzov. Jurispr. Consist.
Lib. 2. Def. 375. n. 6. seqq. wie denn auch
das Sächsische Land=Recht Lib. 3. art. 90.
hervon also redet: Wird jemand gemor=
det auf den Felde, und man da nicht weiß
der es gethan hat, wer ihn dann erst fin=
det, und begräbet auf dem Felde, oder in
dem Dorffe nechst darbey mit Wissen=
schafft seiner Nachtbarn, er mißthut daran
sicht.
Ob nun solche auf der öffentliche Strasse
gefundene todte Coͤrper zwar nicht mit einer
sepultura inhonesta beleget werden, so ist
doch hierbey zu erinnern, daß sie nicht pro se-
pultura solenni gehalten werde, sintemahl
nicht alle Ceremonien darbey beobachtet wer=
den, die sonst bey einem andern Begraͤbniß ge¬
schehen: Wie denn auch noch zu erinnern, daß
der Text des Land=Rechtes nicht einem jeden, der
inen Todten findet, die Freyheit gibt ihn zu be=
abigen, sondern es muß solches der Obrigkeit,
de die Ober=Gerichte hat, angezeiget werden,
welche ihn denn mit gewissen Solennitäten
auffhebet, und hernach beerdigen lässet. Fin-
kelthaus de Jure sepult. Conclus. 10.
Weiter fraget man auch, ob diejenigen ,
welche sich als Frembde in einer Republic auff=
salten, und daselbst gestorben sind, von deren
ursprunge und Condition man nichts weiß,
mit der sepultura inhonesta beleget werden
kön=
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte