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einmahl geschworen / so kan Cajus nunmehr die
Post andertweit aus dem Wexelbrief nicht
klagen.
Damit aber doch gleichwol Cajus seine 500.
Rthl. von Titio erlangen / und Titius wegen
seines begangen Perjurii belanget werden
möge.
Qv. Wie die Sache am füglichsten an=
zustellen sey?
Ey Erörderung nun dieser Frage / haben
wir dreyerley zu beantworten.
1. Was ein Jurament sey?
2. Ob wieder einen falsch=geschwornen
Eyd seiner eines Perjarii zu beklagen!
3. Auf was Art / und welcher Gestalt
solches am fuͤglichsten geschehen/ und auf
was masse Cajus seinen Schaden der 500.
Rthl. von Titio wieder erlangen moͤge?
Anlangende nun
I. Was ein Meineyd sey: so wird dersel-
be in Jure also beschrieben: Quod perjurium
sit, quando quis scienter falsum jurat. Wenn
einer wieder sein besseres Wissen und Ge¬
wissen anders/ denn es sich verhaͤlt/ und
also falsch schweret. Et toties committitur
Perjurium, quoties quis contra Juramentum
praestitum venit, idque volens & sciens, arg. I.
26. ff. de Jurejur. Can. quaeritur vers. Episcopus
c. 22. qu. U. c. 3. eod.
Est enim mendacium jurejurando dolose
firmatum, species Criminis laesae Majestatis di¬
vinae,
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte