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Sonst werden alle admittiret / ob auch gleich
einer / daß er es nicht denunciren wolle / mit ei=
nem Eyd bekräfftiget hätte; quia tale Jura-
mentum, quod contra bonos mores pugnat, il¬
licitum & invalidum est. c. 15. s. ult. de Jurejur.
ANT. de BUTRIO ad c. 13. X. de judic. gl. &
FELIN. ad c. 21. de Jurejur.
So kan auch solche denunciatio Evangelica
angestellet werden
63) Wie er alle und iede / die den Namen ei=
nes Christen führen / vorsetzlich aber und wis=
sentlich wieder ihr bessers Wissen und Gewis=
sen / wieder ihren mit= und neben Christen han=
deln; auch sich nicht bekehren und bessern wol¬
len. Und gilt hier kein Ansehen der Personse.
13. X. de Accusat.
Jedoch ist hierbey in acht zunehmen.
41 Die Art und Weise/ wie solche denun-
ciatio Evangelica geschehen muß / und solche be¬
schreibet mir gar eigentlich und deutlich der
heil Evangelist Mattheus c. 18. v. 15. se qq. Sün¬
diger dein Bruder an dir es geschehe nun
auf was Art und Weise es wolle/ so gehe hin/
und straffe ihn zwischen dir und ihm allei¬
ne/ hoͤhret er dich / so hast du deinen Bru¬
der gewonnen/ hoͤret er dich nicht / so nim
noch einen oder zwey zu dir/ auf das alle
Sache bestehe in zweyer oder dreyer Zeu¬
gen Munde: hoͤret er diese nicht / so sage
es der Gemeine.
Muß also eine zwiefache Vermahnung
vor=
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte