Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 7 (1705))

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Sonst werden alle admittiret / ob auch gleich 
einer / daß er es nicht denunciren wolle / mit ei= 
nem Eyd bekräfftiget hätte; quia tale Jura- 
mentum, quod contra bonos mores pugnat, il¬ 
licitum & invalidum est. c. 15. s. ult. de Jurejur. 
ANT. de BUTRIO ad c. 13. X. de judic. gl. & 
FELIN. ad c. 21. de Jurejur. 
So kan auch solche denunciatio Evangelica 
angestellet werden 
63) Wie er alle und iede / die den Namen ei= 
nes Christen führen / vorsetzlich aber und wis= 
sentlich wieder ihr bessers Wissen und Gewis= 
sen / wieder ihren mit= und neben Christen han= 
deln; auch sich nicht bekehren und bessern wol¬ 
len. Und gilt hier kein Ansehen der Personse. 
13. X. de Accusat. 
Jedoch ist hierbey in acht zunehmen. 
41 Die Art und Weise/ wie solche denun- 
ciatio Evangelica geschehen muß / und solche be¬ 
schreibet mir gar eigentlich und deutlich der 
heil Evangelist Mattheus c. 18. v. 15. se qq. Sün¬ 
diger dein Bruder an dir es geschehe nun 
auf was Art und Weise es wolle/ so gehe hin/ 
und straffe ihn zwischen dir und ihm allei¬ 
ne/ hoͤhret er dich / so hast du deinen Bru¬ 
der gewonnen/ hoͤret er dich nicht / so nim 
noch einen oder zwey zu dir/ auf das alle 
Sache bestehe in zweyer oder dreyer Zeu¬ 
gen Munde: hoͤret er diese nicht / so sage 
es der Gemeine. 
Muß also eine zwiefache Vermahnung 
vor= 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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