Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 3 <2. Aufl.> (1705))

174. 
Lu. Ob ein Advocat mit guten 
Gewissen einem / der das Leben 
verwircket / und also auch die = 
sem freventlichen Nörder / Ca- 
jus, defendiren / und dadurch 
so viel ausführen könne / daß 
er der verdienten Straffe en= | | 
gehen möge? Distingv. 
jeses ist eine schwere Frage / und wie 
sie sich nicht alsobald mit Ja beant= 
worten lässet; also kan man so schlech= 
ter Dings nicht Nein darzu sagen. Denn / 
wenn man erweget / 
I. Daß die Defensio in allen Rechten zu= 
gelassen / und 
11. Daß dieselbe zu vollführen / so woll nach 
dem natürlichen / als auch Göttlichen Rech= 
te vergönnet / und jeden verbunden dazu machet / 
Pufendorff. L. II.c. 5. so siehet man nicht / was den 
gelehrten Grotium bewogen / wenn er L. L..1. 5.8. 
schreibet: Laudabilius quandoque facere eum, 
qui occidi, qvam occidere malit. Mehr Lo¬ 
benswürdig ist / daß der Thäter gestraf= 
fet werde / als daß er ungestraffet davon 
komme. 
Viel ein anders weiset Bermann. aaff. P.I. 
Exerc. 
Max-Planck-Institut für 
DE 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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