174.
Lu. Ob ein Advocat mit guten
Gewissen einem / der das Leben
verwircket / und also auch die =
sem freventlichen Nörder / Ca-
jus, defendiren / und dadurch
so viel ausführen könne / daß
er der verdienten Straffe en= | |
gehen möge? Distingv.
jeses ist eine schwere Frage / und wie
sie sich nicht alsobald mit Ja beant=
worten lässet; also kan man so schlech=
ter Dings nicht Nein darzu sagen. Denn /
wenn man erweget /
I. Daß die Defensio in allen Rechten zu=
gelassen / und
11. Daß dieselbe zu vollführen / so woll nach
dem natürlichen / als auch Göttlichen Rech=
te vergönnet / und jeden verbunden dazu machet /
Pufendorff. L. II.c. 5. so siehet man nicht / was den
gelehrten Grotium bewogen / wenn er L. L..1. 5.8.
schreibet: Laudabilius quandoque facere eum,
qui occidi, qvam occidere malit. Mehr Lo¬
benswürdig ist / daß der Thäter gestraf=
fet werde / als daß er ungestraffet davon
komme.
Viel ein anders weiset Bermann. aaff. P.I.
Exerc.
Max-Planck-Institut für
DE
europäische Rechtsgeschichte