Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 3 <2. Aufl.> (1705))

210. 
ordnete Straffe zuerlassen / damit sie nicht Süt 
de mit Sünde häuffen / und mehr Anlaß und 
Gelegenheit zu sündigen geben. Wie solches 
vormals einem Könige in Franckreich sein Hof= 
Narre vorgerücket; denn als bey demselben ein 
Todtschläger um Gnade bate / und der König 
zu ihme sagte: Atqui jam tertium homicidium 
est. Das ist nun der dritte Todschlag / den du 
begangen. Habe der Hof=Narr hierauff dem 
König geantwortet: dieser hat nur einen Mord= 
und Todschlag begangen / du König aber/ haft 
den andern und dritten gethan. Denn haͤttest 
du ihm zum erstenmal bestraffet / so hätte er den 
andern und dritten Mord nicht begehen können. 
cf. Phil. Camerar. Horar. Succisiv.I. cap. ult. p. 518. 
Weit anders war gesinnet / Lubovicus XII. 
König in Franckreich / dieser als er einsmals ei= 
nen Missethäter auff sein und seiner Freunde 
inständiges bitten / der Straffe erlassen / als= 
bald aber hierauf sein Gebet verrichtete / und un= | | 
ter andern den 106. Psalm betete / und auff diese 
Worte kam: Wohl denen / die deine Gebothe 
halten / und thun imerdar recht. Habe er sein ge= 
thanes Verspreche von stund an widerruffen un 
gesagt: Non aliter crimen remitto, quam si di¬ 
gnum sit venia: Princeps enim, qui cum pu¬ 
nire potest, nec punit, non minus esse reum, 
quàm si ipse delictum perpetrasset. Referente 
PETR. AEROD. rer. judic. L.9. Tit. 14.c..&am; 5 cf. 
ANTI¬ 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschi¬
	        
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