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ordnete Straffe zuerlassen / damit sie nicht Süt
de mit Sünde häuffen / und mehr Anlaß und
Gelegenheit zu sündigen geben. Wie solches
vormals einem Könige in Franckreich sein Hof=
Narre vorgerücket; denn als bey demselben ein
Todtschläger um Gnade bate / und der König
zu ihme sagte: Atqui jam tertium homicidium
est. Das ist nun der dritte Todschlag / den du
begangen. Habe der Hof=Narr hierauff dem
König geantwortet: dieser hat nur einen Mord=
und Todschlag begangen / du König aber/ haft
den andern und dritten gethan. Denn haͤttest
du ihm zum erstenmal bestraffet / so hätte er den
andern und dritten Mord nicht begehen können.
cf. Phil. Camerar. Horar. Succisiv.I. cap. ult. p. 518.
Weit anders war gesinnet / Lubovicus XII.
König in Franckreich / dieser als er einsmals ei=
nen Missethäter auff sein und seiner Freunde
inständiges bitten / der Straffe erlassen / als=
bald aber hierauf sein Gebet verrichtete / und un= | |
ter andern den 106. Psalm betete / und auff diese
Worte kam: Wohl denen / die deine Gebothe
halten / und thun imerdar recht. Habe er sein ge=
thanes Verspreche von stund an widerruffen un
gesagt: Non aliter crimen remitto, quam si di¬
gnum sit venia: Princeps enim, qui cum pu¬
nire potest, nec punit, non minus esse reum,
quàm si ipse delictum perpetrasset. Referente
PETR. AEROD. rer. judic. L.9. Tit. 14.c..&am; 5 cf.
ANTI¬
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschi¬