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geständig seyn wil / ist ihme in Rechten vergön=
net und zugelassen / je zuweilen die Warheit si=
mulatè, unter einen speciösen Schein / welcher=
ley die Verheissung des Erlasses oder Minde=
rung der Straffe ist / heraus zu locken / und zu
bringen can. utilem. 21. ca. 22. qv. 2.cap. afferte
mibi.2.X. de Praesumt. ubi FELIN. n.1. veri. nota
primò. FRANCISCUS VIVIUS. Comm. Concl. Opin.
405. n. 2. zumahl / da
2. Der Richter nicht eben verbunden / solch
sein gethanes Versprechen dem Delinquenten
zuhalten / Promissa enim in malis non servan-
da. Cap. non est obligatorium. & cap. in malis
promissis 69. de R. J. in 60. Auff diese Einwürffe
nun ist gar leicht zu antworten / und zwar
1. Jst allerdings ein jeder Richter verbun= | |
den / mit Fleiß dahin zu trachten / wie er das
Geständniß von Delinquenten erlangen möge /
anderer Gestalt er sonst nicht über das Delictum
erkennen / und die Straffe dictiren kan. Pona
enim semper debet commensurari delicto.c.
non afferamus. 24. qv.1.c. felicis. §. coeterum de Pa¬
nis, in 6o. l. respiciendum. ff. de Pan. auth. omnas
peregrini. C. comm. de success. PROSP. FARINAC.
Pr. Crim. L. I. Tit. 3. qv. 19 n.5. Und damit nun die
Delicta nicht ungestraffet bleiben / zumah / wenn
Delinquent so boßhafftig und verstockt ist / daß
er auff keine Weise der That geständig seyn
will / so ist zwar wohl dem Richter vergönnet /
simu¬
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte