Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 3 <2. Aufl.> (1705))

186. 
Medicamenta, erlanget er nun seinen Zweck / 
und curirt die Kranckheit / so träget er grosses 
Lob davon / ist aber die Cux vergebens / wer will 
sagen / der Medicus verstehet die Cur nicht / er 
hätte sichs nicht sollen unterfangen. Also und 
noch vielmehr gereichet es einen Advocato zu 
nicht geringen Lobe/ wenn er einen armen Suͤn= 
der / dessen Delictum notorisch / defendiret / und 
bemühet ist / auch in einem solchen desperato 
casu einiges Lob davon zutragen. Angesehen 
1. Er allhier versiret in einem Actu licito, 
& non illicito; denn / wie oben allbereit an= und 
ausgefuͤhret worden / so ist ja die Defensio in allen 
Rechten gegründet / und dahero niemand zuver= 
sagen. Jst nun die Defensio niemand zu versa= 
gen / so ist ja einem Advocato vergönnet und frey 
gelassen / eine Defension zu führen / massen ohne 
Advocaten niemand defendiret werden kan. 
Wie denn die Herren Urthels=Verfasser einem 
Inqvisiten / so ferne er eine Defension verlanget / 
ihme dieselbe nicht versagen / sondern vielmehr 
sprechen: Als wird lnqvisiten zu Ausfüh= 
rung seiner gerühmten Unschuld / damit 
NB. er sich uͤber eilens nicht zu beschweren 
habe / eine Monats=Frist hierzu billich 
eingeräumet. Welches warlich nicht geschehe/ 
wenn ihme dieselbe mit Recht versaget werden 
könte. Zu dem so ist 
2. Ja einem Advocato gegönnet / desjenigen / 
welcher ihn um Schutz anflehet / Bestes zu su= 
chen 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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