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quenten Defension auff sich nehmen köͤn¬
ne?
So mag hierauff plebs insima fulgi, Hanß
ohne Verstand / antworten / und so schimpff=
lich von denen Advocaten reden / wie er will.
So machen wir hier mit denen Rechts=Gelehr=
ten einen Unterscheid.
1. Ob die Defension geführet werde / wegen
eines Abwesenden / oder fugitivi delinqven-
tis, oder Gegenwärtigen / und allbereit in=
hafftirten Missethäters.
Und hierauff folget die Antwort
1.) Nimt der Advocat eines Abwesenden
und sich mit der Flucht salvirten Missethäters
über sich / so ist vornehmlich darauff zu sehen;
Ob der Advocat nur seine Abwesen=
heit entschuldiget / und bloß salvum con-
ductum bittet / oder ob er seine Unschuld
zu retten / und solche zu defendiren suchet?
Was das erste anlanget / so mag der Ad-
vocat allerdings mit seiner Defension gehoͤret
werden / per l. pen. §. 1. ff. de publ. judic. l. 3. c. de
accusat. und zwar solches aus folgenden Ursa¬
chen /
1. Weil der Angeklagte noch nicht über die
beschuldigte That gehöret worden / judicium
autem à litis Contestatione initium sumit.!.
un. C. de Lit. Contest. Dahero
2. Der
Max-Planck-Institut für
FC
europäische Rechtsgeschichte