Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 3 <2. Aufl.> (1705))

180. 
quenten Defension auff sich nehmen köͤn¬ 
ne? 
So mag hierauff plebs insima fulgi, Hanß 
ohne Verstand / antworten / und so schimpff= 
lich von denen Advocaten reden / wie er will. 
So machen wir hier mit denen Rechts=Gelehr= 
ten einen Unterscheid. 
1. Ob die Defension geführet werde / wegen 
eines Abwesenden / oder fugitivi delinqven- 
tis, oder Gegenwärtigen / und allbereit in= 
hafftirten Missethäters. 
Und hierauff folget die Antwort 
1.) Nimt der Advocat eines Abwesenden 
und sich mit der Flucht salvirten Missethäters 
über sich / so ist vornehmlich darauff zu sehen; 
Ob der Advocat nur seine Abwesen= 
heit entschuldiget / und bloß salvum con- 
ductum bittet / oder ob er seine Unschuld 
zu retten / und solche zu defendiren suchet? 
Was das erste anlanget / so mag der Ad- 
vocat allerdings mit seiner Defension gehoͤret 
werden / per l. pen. §. 1. ff. de publ. judic. l. 3. c. de 
accusat. und zwar solches aus folgenden Ursa¬ 
chen / 
1. Weil der Angeklagte noch nicht über die 
beschuldigte That gehöret worden / judicium 
autem à litis Contestatione initium sumit.!. 
un. C. de Lit. Contest. Dahero 
2. Der 
Max-Planck-Institut für 
FC 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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