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erlaubet sey? Und wiewohl einer Weibes=
Persohn / und sonderlich Jungfrauen / dem
Ansehen nach / das Spielen mit der Charten /
eine ihnen unanständige Tugend zu seyn
scheinet / zumahl / da Sie andere ihrer Jung¬
fraulichen Zierde und Ehren zulaͤngliche Er¬
götzlichkeiten vorzunehmen wissen. Wie
solches weitläufftig HENRIC. KORNM.
de Firg. Stat. & Jur. c. 15. mit angeführten
Uhrsachen an= und ausführet / (1) daß sie die
Zeit besser anwenden koͤnnen. (2) Daß ih¬
nen nicht erlaubt sey / das ihrige zuverspielen.
(3) Weil offters bey Spielen garstige uind
unhöfliche Reden geführet würden. Aber
diese Einwürffe / thun wenig oder gar nichts
zu der Sache. Denn (1) wird hier nicht ge¬
redet / von täglichen Spielen / sondern nur zum
Zeit=vertreib / und Gemüths=Ergötzung.
(2) Den Jungfrauen so wohl als den ledigen
Mannes=Persohnen / das Spielen aller=
dings erlaubet. Ix. Ord Polit. de Anno 1612.
& Reformat. de Anno 1661. Tit. von Spielen.
§. 1. auch mit den ihrigen / nach ihren Gefal=
len zuthun / was sie wollen / nachgelassen /
Ix. Const. Elect. Aug. XV. P. II. §. fin. verb. fin.
Und so ja (3) ungeziemende Reden bey den
Spielen geführet würden / solches nicht dem
Spielen zu zuschreiben. Eine Zucht= und
Tugend=liebende Jungfrau / einen derglei=
chen Zoten=Reisser schon abweisen kan / ja gar
ActionemInjuriarum wider ihn anstellen. Jx.
L.15. §. qvi turpibus verbis ff.de lnjur. Dahero
nicht
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG