Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 9 (1705))

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erlaubet sey? Und wiewohl einer Weibes= 
Persohn / und sonderlich Jungfrauen / dem 
Ansehen nach / das Spielen mit der Charten / 
eine ihnen unanständige Tugend zu seyn 
scheinet / zumahl / da Sie andere ihrer Jung¬ 
fraulichen Zierde und Ehren zulaͤngliche Er¬ 
götzlichkeiten vorzunehmen wissen. Wie 
solches weitläufftig HENRIC. KORNM. 
de Firg. Stat. & Jur. c. 15. mit angeführten 
Uhrsachen an= und ausführet / (1) daß sie die 
Zeit besser anwenden koͤnnen. (2) Daß ih¬ 
nen nicht erlaubt sey / das ihrige zuverspielen. 
(3) Weil offters bey Spielen garstige uind 
unhöfliche Reden geführet würden. Aber 
diese Einwürffe / thun wenig oder gar nichts 
zu der Sache. Denn (1) wird hier nicht ge¬ 
redet / von täglichen Spielen / sondern nur zum 
Zeit=vertreib / und Gemüths=Ergötzung. 
(2) Den Jungfrauen so wohl als den ledigen 
Mannes=Persohnen / das Spielen aller= 
dings erlaubet. Ix. Ord Polit. de Anno 1612. 
& Reformat. de Anno 1661. Tit. von Spielen. 
§. 1. auch mit den ihrigen / nach ihren Gefal= 
len zuthun / was sie wollen / nachgelassen / 
Ix. Const. Elect. Aug. XV. P. II. §. fin. verb. fin. 
Und so ja (3) ungeziemende Reden bey den 
Spielen geführet würden / solches nicht dem 
Spielen zu zuschreiben. Eine Zucht= und 
Tugend=liebende Jungfrau / einen derglei= 
chen Zoten=Reisser schon abweisen kan / ja gar 
ActionemInjuriarum wider ihn anstellen. Jx. 
L.15. §. qvi turpibus verbis ff.de lnjur. Dahero 
nicht 
Yy 4 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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