Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 9 (1705))

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)( 706) 
nen / Z.E. Der Debitor wäre ein Künstler 
gewesen / nach solcher Arbeit wurde auch die 
Schuld abgezogen / jx. Weichb. art. 27. 
Man solle seinen Dienst schätzen / und an 
dem Geld abschlagen. Cf. VITAL. DE 
CAMBAN. Tr. Claus. super Qvaest. uttum bo¬ 
norum cessioni possit renunciari.n. 4. 
Wurde Er aber nach der andern Art / in 
Ketten und Banden geschlossen gehalten / so 
wurde gleichfalls solches der Arbeit gleich 
geschätzet / was Er sonst täglich hätte verdie= = 
nen koͤnnen / wenn Er gearbeitet haͤtte. Wel= 
ches dem Creditori an seiner Forderung ab= 
gezogen wurde / jx. Gloss. Weichb. art. 27. mit 
Gefaͤngniß sitzet einer Schuld ab. Cf. Zo¬ 
BEL. P. II. Diss. 30.1. 6 p. 307. 
Und wiewohl dieses etwas hart zuseyn 
schiene / einen freyen Menschen / in solchen 
Dienst=Zwang zubringen / oder in Retten 
und Banden geschlossen zuhalten / um blosser 
Schuld wegen; Jedoch weil solches Recht 
bey der alten Sachsen Zeiten / einmahl ein= 
geführet war / muste es auch darbey verblei= 
ben. Cum Lex provincialis ita scripia ser- 
vanda: sufficit Principem ita disposuisse. 
Arg. l. prospexit. 12. ff. qvi & a qvibus manu 
mitt. lib. Welches auch noch heut zu Tage an 
etlichen Orten / ausser Sachsen=Land noch in 
Gebrauch ist. Jx. ZANGER. de Except. P.III. 
c. 1.n. 142. HERING. de Fide juss. c. 6.n. 257. 
Jadaß es noch in Spanien also in üblichen 
Gebrauch gehalten werde / bezeuget PAR- 
LAD. 
Max-Planck-Institut für 
DF 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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