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)( 706)
nen / Z.E. Der Debitor wäre ein Künstler
gewesen / nach solcher Arbeit wurde auch die
Schuld abgezogen / jx. Weichb. art. 27.
Man solle seinen Dienst schätzen / und an
dem Geld abschlagen. Cf. VITAL. DE
CAMBAN. Tr. Claus. super Qvaest. uttum bo¬
norum cessioni possit renunciari.n. 4.
Wurde Er aber nach der andern Art / in
Ketten und Banden geschlossen gehalten / so
wurde gleichfalls solches der Arbeit gleich
geschätzet / was Er sonst täglich hätte verdie= =
nen koͤnnen / wenn Er gearbeitet haͤtte. Wel=
ches dem Creditori an seiner Forderung ab=
gezogen wurde / jx. Gloss. Weichb. art. 27. mit
Gefaͤngniß sitzet einer Schuld ab. Cf. Zo¬
BEL. P. II. Diss. 30.1. 6 p. 307.
Und wiewohl dieses etwas hart zuseyn
schiene / einen freyen Menschen / in solchen
Dienst=Zwang zubringen / oder in Retten
und Banden geschlossen zuhalten / um blosser
Schuld wegen; Jedoch weil solches Recht
bey der alten Sachsen Zeiten / einmahl ein=
geführet war / muste es auch darbey verblei=
ben. Cum Lex provincialis ita scripia ser-
vanda: sufficit Principem ita disposuisse.
Arg. l. prospexit. 12. ff. qvi & a qvibus manu
mitt. lib. Welches auch noch heut zu Tage an
etlichen Orten / ausser Sachsen=Land noch in
Gebrauch ist. Jx. ZANGER. de Except. P.III.
c. 1.n. 142. HERING. de Fide juss. c. 6.n. 257.
Jadaß es noch in Spanien also in üblichen
Gebrauch gehalten werde / bezeuget PAR-
LAD.
Max-Planck-Institut für
DF
europäische Rechtsgeschichte