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Mann antworten für das Geld. it. Art. 39.
Daß der Schuldner wird dem Glaubiger an
die Hand oder Halffter gegeben. Weichbild.
Art. 27. vers. hat er den auch nicht / man ant=
worte ihn jenen bey der Hand. Geschahe
also die Uberliefferung des Schuldners in
des Gläubigers Hände auf zweyerley Art /
entweder daß der Schuldner / die Schuld
abarbeiten / oder dieselbe in Ketten und Ban=
den geschlossen absitzen muste.
Bey der Ersten Art wurde der Glaubiger
gehalten / zuförderst / des Schuldners seinen
Weibe und Kinder Caution zustellen / ent=
weder durch Pfand oder Burgen jx 11. ffqvi
satusd. cog.
Den Schuldner nach Noth=
durfft zuversorgen / und ihn mit der Arbeit
nicht zubeschwehren / auch ihm nach Bezah=
lung der Schuld durch die Arbeit frisch und
gesund wiederum zu lieffern / Weichb. Art.
27 §. 15. Wil er ihn aber wegführen / aus den
Gericht / so soll er Bürgen setzen / seinen
Weib und seinen Kindern / daß Er Jhn ja un=
versehrt wieder antworten wolle. & LandR.
Art. 39. Daß Er Jhn halte gleich seinen Ge=
finde / mit Speiß / in Arbeit / & Art. Er muß
aber Bürgen setzen / daß er Jhn unverderbet
an seinem Leibe / oder an seiner Gesundheit
wieder ausantworten wolle.
Derglei=
chen Præjudicium zu lesen apud COLER.
Proc. Exerc. P. III.c. 1.n. 167.
Es muste aber die Arbeit geschätzet wer=
den / was Er täglich sonst hätte verdienen kön=
nen
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte