Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 9 (1705))

705) 
Mann antworten für das Geld. it. Art. 39. 
Daß der Schuldner wird dem Glaubiger an 
die Hand oder Halffter gegeben. Weichbild. 
Art. 27. vers. hat er den auch nicht / man ant= 
worte ihn jenen bey der Hand. Geschahe 
also die Uberliefferung des Schuldners in 
des Gläubigers Hände auf zweyerley Art / 
entweder daß der Schuldner / die Schuld 
abarbeiten / oder dieselbe in Ketten und Ban= 
den geschlossen absitzen muste. 
Bey der Ersten Art wurde der Glaubiger 
gehalten / zuförderst / des Schuldners seinen 
Weibe und Kinder Caution zustellen / ent= 
weder durch Pfand oder Burgen jx 11. ffqvi 
satusd. cog. 
Den Schuldner nach Noth= 
durfft zuversorgen / und ihn mit der Arbeit 
nicht zubeschwehren / auch ihm nach Bezah= 
lung der Schuld durch die Arbeit frisch und 
gesund wiederum zu lieffern / Weichb. Art. 
27 §. 15. Wil er ihn aber wegführen / aus den 
Gericht / so soll er Bürgen setzen / seinen 
Weib und seinen Kindern / daß Er Jhn ja un= 
versehrt wieder antworten wolle. & LandR. 
Art. 39. Daß Er Jhn halte gleich seinen Ge= 
finde / mit Speiß / in Arbeit / & Art. Er muß 
aber Bürgen setzen / daß er Jhn unverderbet 
an seinem Leibe / oder an seiner Gesundheit 
wieder ausantworten wolle. 
Derglei= 
chen Præjudicium zu lesen apud COLER. 
Proc. Exerc. P. III.c. 1.n. 167. 
Es muste aber die Arbeit geschätzet wer= 
den / was Er täglich sonst hätte verdienen kön= 
nen 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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