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dings das Leben wieder lassen muß / und kei=
ne Linderung der Straff zu hoffen hat / qvia
maleficia nunqvam debeant remanere im-
punita. FELIN. inc. dilecti Fllii n. 15. in fin.
auch solches mit vielen Præjudiciis bekräffti=
get CARPZ. Pr. Crim. qv. 147. n. 50. seqv.
CASUS LXI.
Ajus hat grosse Schulden gemachet /
deßwegen Er auch mit seinen Creditori-
bus in einen weitläufftigen Process ge=
rathen. Es begibt sich aber / daß noch
vor Endigung desselben Cajus verstirbet /
Sempronius als welcher die gröste Post /
nehmlich über 3000. Thl. bey Jhme zu=
fordern / gehet zu den Magistrat, implo-
riret denselben um Erstattung des Ar-
rest, auf des verstorbenen Caji Leichnam /
protestiret hefftig / daß solcher nicht ehe
begraben werden moge / biß seine Erben
ihn bezahlet / welches auch erfolget / und
Cajus etliche Tage unbegraben liegen
bleiben muß.
Qv. Ob eines verstorbenen Leichnam
verarrestiret werden köͤnne / auch ob
der Arrestant deßwegen zubestraf=
sen?
gewohl es die Christliche Liebe und
MSchuldigkeit erfordert/ daß einer den
andern in seiner Noth beystehet / hülffliche
Handreichung thut / und so er es ohne seinen
Scha=
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG