Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 9 (1705))

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dings das Leben wieder lassen muß / und kei= 
ne Linderung der Straff zu hoffen hat / qvia 
maleficia nunqvam debeant remanere im- 
punita. FELIN. inc. dilecti Fllii n. 15. in fin. 
auch solches mit vielen Præjudiciis bekräffti= 
get CARPZ. Pr. Crim. qv. 147. n. 50. seqv. 
CASUS LXI. 
Ajus hat grosse Schulden gemachet / 
deßwegen Er auch mit seinen Creditori- 
bus in einen weitläufftigen Process ge= 
rathen. Es begibt sich aber / daß noch 
vor Endigung desselben Cajus verstirbet / 
Sempronius als welcher die gröste Post / 
nehmlich über 3000. Thl. bey Jhme zu= 
fordern / gehet zu den Magistrat, implo- 
riret denselben um Erstattung des Ar- 
rest, auf des verstorbenen Caji Leichnam / 
protestiret hefftig / daß solcher nicht ehe 
begraben werden moge / biß seine Erben 
ihn bezahlet / welches auch erfolget / und 
Cajus etliche Tage unbegraben liegen 
bleiben muß. 
Qv. Ob eines verstorbenen Leichnam 
verarrestiret werden köͤnne / auch ob 
der Arrestant deßwegen zubestraf= 
sen? 
gewohl es die Christliche Liebe und 
MSchuldigkeit erfordert/ daß einer den 
andern in seiner Noth beystehet / hülffliche 
Handreichung thut / und so er es ohne seinen 
Scha= 
335 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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