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2) Wider die Weltliche Obrigkeit / und
das gemeine Wesen / weil durch einen Todt=
schlag dasselbe vergeringert wird / cum inter¬
sit rei publicae, refertas esse liberis homini¬
bus civitates l. 2. C. de indict. viduit. l. 2. fin. C.
com. de Manum. l. 1. ff. Solut. Matrim.
3) Wider die Eltern / als welchen ihre
Freude und Trost entgangen / und ihr Ge=
dächtnüß dadurch ausgeleschet und vertilget
wird / Cum Filii & superstites immortalitate
qvadam parentes suos donent. Auth. c.de
Nupt. §.1. Coll. 4.
4) Wider den Entleibten selbst / als wel=
chem er noch vor der Zeit den Lebens-Faden
abgekürtzet / da doch eines Menschen Leben
hoch zu achten / & omnibus rebus humanis
præferenda & anteponenda. Latius disse-
rentem vide DAMHOUD. I.c. n.15. seqq.
Wenn aber gleichwohl Keyser Carolus V.
in seiner Peinlichen Halß=Ger. Ordn. d. art.
137. eine limitation hinzu setzet / und nicht
schlechter dings befiehlet / einen Moͤrder wie=
der hinzurichten / sondern nur denjenigen / der
deßhalben rechtmäßige Entschuldigung nicht
anführen kan und mag; So wollen wir
doch anhören / womit sich unser Cajus schü=
tzet / und was er zu seiner Defension anfüh=
ret / in Hoffnung der Todes=Straffe zu ent=
gehen / und Linderung derselben zu erlangen.
Führet diesem nach Cajus zu seiner De-
fension an
1) daß
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DI