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Knecht die Axt aus der Hand reißet / und ihm
einen derben Schlag damit uͤber den Kopff
giebet / wovon auch der Knecht des andern
Tages gestorben.
W. Ob Cajus, dieses an seinen Knecht /
begangenen Mords wegen / ordi-
naria homicidii poena zu bestraffen
sey?
Sist aus dem Jure Civili bekandt / daß
Dein Knecht / welcher unter seines Herrn
Botmässigkeit ist / nichts vor sich erwerben
kan / sondern alles seinen Herrn erwirbet / 5. 2.
Inst. de his qvi sui vel alien. Jur. Cum
ipse servus possideatur, ipse aliqvid possi¬
dere non possit. p. l. 1. §. & p. eum ff. de ac¬
qvir. possess. Ja die Botmässigkeit des Her=
ren auf den Knecht erstreckete sich in so weit /
daß Er gar das Jus vitae & necis uͤber seinen
Knecht hatte. 5. all. 2. Inst. Daß dahero ei=
ne doppelte Botmaͤßigkeit ein Herr uͤber sei¬
nen Knecht erlanget / scil. Bonorum acqvisi¬
tionem, & Jus vitæ & necis.
Welche scharffe Botmaͤssigkeit der Herrn
uͤber ihre Knechte / hernach in etwas eingezo¬
gen worden / ita ut potestas hac coërcita, &
ad moderationem rationemqve humanita-
tis traducta jx. WESENB. ad § 2. all. Inst.
Dahero auch D. Pius Antonius ein ander Ge=
setz gegeben / daß zwar einen Herrn vergon=
net sey / seinen Knecht zu bestraffen. Ita ut
modica castigatio permittatur, per Lult. C.
de
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Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFC