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qvæ sunt honestæ & licitæe. Nam si res erit
inhonesta & illicita, ipse ludus etiam erit
inhonestus & illicitus, qvia sub praetextu
liciti, illicitum non permittendum. arg.
l. 3. ff. de Extraord. Crim. Quod licitum cum
honestate conversari dicatur. arg. l. 197. ff.
de R.J.
Wer wolte denn nun sagen/ daß es zuge¬
lassen sey / einem andern sein Leib und Leben
zum Spiele aufzusetzen / zumal wenn solches
(4) nicht in seiner eigen Macht und Gewalt
stehet. Wie denn sonderlich Niemand spielen
und auf den Spiel verliehren kan / wenn Er
nicht ist / sui Juris. Denn wer da spielet / der
gewinnet oder verleiret / zu beyden aber ge=
höret der Consensus nicht allein / sondern
auch die freye Macht / mit den seinen zu di-
sponiren. Wer aber nun nicht freye Macht
und Gewalt hat / mit den seinen zu disponi-
ren wie Er will / so ist folglich / daß Er nichts
auf Spiel setzen und verliehren weniger gar
spielen kan und mag. Welches alles hier
bey Titia ermangelt / indem sie nicht ist sui Ju-
ris, sondern annoch in patria potestate, auch
kein Vermögen hat / darum sie spielen kan /
weniger Sie sich wieder Wissen / Willen und
Einwilligung ihrer Eltern verheyrathen
mag / und also am allerwenigsten durch Spie=
len geschehen kan. So voraus (5) leicht zu
schliessen / daß solche Jhre Versprechung nur
zum Schertz und nicht aus Ernst geschehen /
Qvod tantummodo jocus dederit Occasi¬
onem
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte