Full text: Quaestionum Sabbathinarum Decisiones Singulares ([Vol. 1,] Th. 9 (1705))

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qvæ sunt honestæ & licitæe. Nam si res erit 
inhonesta & illicita, ipse ludus etiam erit 
inhonestus & illicitus, qvia sub praetextu 
liciti, illicitum non permittendum. arg. 
l. 3. ff. de Extraord. Crim. Quod licitum cum 
honestate conversari dicatur. arg. l. 197. ff. 
de R.J. 
Wer wolte denn nun sagen/ daß es zuge¬ 
lassen sey / einem andern sein Leib und Leben 
zum Spiele aufzusetzen / zumal wenn solches 
(4) nicht in seiner eigen Macht und Gewalt 
stehet. Wie denn sonderlich Niemand spielen 
und auf den Spiel verliehren kan / wenn Er 
nicht ist / sui Juris. Denn wer da spielet / der 
gewinnet oder verleiret / zu beyden aber ge= 
höret der Consensus nicht allein / sondern 
auch die freye Macht / mit den seinen zu di- 
sponiren. Wer aber nun nicht freye Macht 
und Gewalt hat / mit den seinen zu disponi- 
ren wie Er will / so ist folglich / daß Er nichts 
auf Spiel setzen und verliehren weniger gar 
spielen kan und mag. Welches alles hier 
bey Titia ermangelt / indem sie nicht ist sui Ju- 
ris, sondern annoch in patria potestate, auch 
kein Vermögen hat / darum sie spielen kan / 
weniger Sie sich wieder Wissen / Willen und 
Einwilligung ihrer Eltern verheyrathen 
mag / und also am allerwenigsten durch Spie= 
len geschehen kan. So voraus (5) leicht zu 
schliessen / daß solche Jhre Versprechung nur 
zum Schertz und nicht aus Ernst geschehen / 
Qvod tantummodo jocus dederit Occasi¬ 
onem 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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