)(689)(8
Dahero auch um so viel mehr
(2) Titia was sie aus freyen Gemuth
beym Spielen versprochen / zu halten verbun=
den. Nun hat ja Titia mit dieser Condition
zu spielen versprochen / daß wer das andere
gewinne/ einander haben und nehmen solle.
Hat sie also ihren Willen und Meynung dar=
zu gegeben; So nun aber der Consensus
und Bewilligung genug ist / zu Vollziehung
einer Heyrath / arg. l. 4. & 11. ff. de Sponsal.l.
22. C. de Nupt. So ist nicht zu sehen / wie Titia
sich derselben hinterziehen moge. Z. E. Es
verspreche ein Junggeselle unter vier Jung¬
frauen eine zu heyrathen / da kan nun keine
Verbindung mit einer unter allen vieren ge¬
schehen / als welche ihr Ja dazu saget / daß sie
ihm haben will. Nun hat ja Titia bey frey=
er Beliebung zum Spielen gewilliget / und
mit Cajo dergestalt per stipulationem ein Pa-
ctum geschlossen / daß wer das eine gewinne /
einander haben solle / Pactum autem hodie
eandem habet efficaciam, qvam Jure Ro¬
mano stipulatio: cum hodie non amplius
attendatur ordo verborum, an scl. interro-
gatio & responsio intervenerit, sed tantum
attendatur consensus, qvomodo expressus;
& Ludus hodie nihil aliud sit, qvam spon¬
sio, cum duo de incerto eventu inter se pu¬
gnent. Qvicqvid ergo in sponsione Juris
est, illud omne qvoqve in hodiernis ludis
locum sibi vindicat. LAUTERB. Comment.
ad ff. Tit. de Aleat. §. 29.
Und
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte