Full text: ¬Der raisonirende Juriste, welcher seine raisonements aus denen Reguln der Klugheit, und dem vernünfftigen Rechte, wie auch denen römischen und teutschen Antiquitäten über die Stücke der Rechts-Gelehrsamkeit ergehen lässet (St. 2 (1714))

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Das X. Raisonement 
§. 3. 
Denn da ließ er die Graͤntzen derer Aecker 
mit Gräntz=Steinen unterscheiden, und wied= 
mete selbige einem Joui terminali, oder Graͤntz¬ 
Gotte. Er stellte an, daß die Römer die= 
sem Gotte jährlich musten ein Fest feyern, wel= 
ches Terminalia sacra bey ihnen hieß. Der= 
jenige so darwieder sündigen, und die Gräntz= 
Steine verruͤcken wurde, solte dem Joui ter¬ 
minali verdammet seyn, und solte jedem frey 
stehen, selbigen nach Gefallen zu ertödten. 
Diopy). L. 2 c.99. 
4. 
Und damit er seine Bürger zur Gerechtig= 
keit in Contracten und Vergleichen anführe= 
te, ersanne er etwas, worauf vor ihm keiner 
derer berühmtesten Gesetzgeber gedacht. 
Er 
sahe nemlich gar wohl, daß man diejenigen 
Vergleiche, so ohne Zeugen geschehen, schlecht 
mehr achtete, und sich nicht scheuete, seinen 
gegebenen Glauben zu brechen. Hingegen 
daß die Contracte, so in Gegenwart derer 
Zeugen geschehen, mehr von denen seinigen 
aus Scham geachtet wurden. Gleichwohl 
konte es unmöglich angehen, daß man alle= 
mahl konte Zeugen zusammen ruffen, wenn 
man einander etwas versprechen wolte. Dan= 
nenhero kam er her, und richtete der Göttin 
Treue, oder dem Fidei, einen oͤffentlichen Tem¬ 
ple 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
Unversitätsblothek 
Greifswald 
äische Rechtsgeschichte 
europ.
	        
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