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Das X. Raisonement
§. 3.
Denn da ließ er die Graͤntzen derer Aecker
mit Gräntz=Steinen unterscheiden, und wied=
mete selbige einem Joui terminali, oder Graͤntz¬
Gotte. Er stellte an, daß die Römer die=
sem Gotte jährlich musten ein Fest feyern, wel=
ches Terminalia sacra bey ihnen hieß. Der=
jenige so darwieder sündigen, und die Gräntz=
Steine verruͤcken wurde, solte dem Joui ter¬
minali verdammet seyn, und solte jedem frey
stehen, selbigen nach Gefallen zu ertödten.
Diopy). L. 2 c.99.
4.
Und damit er seine Bürger zur Gerechtig=
keit in Contracten und Vergleichen anführe=
te, ersanne er etwas, worauf vor ihm keiner
derer berühmtesten Gesetzgeber gedacht.
Er
sahe nemlich gar wohl, daß man diejenigen
Vergleiche, so ohne Zeugen geschehen, schlecht
mehr achtete, und sich nicht scheuete, seinen
gegebenen Glauben zu brechen. Hingegen
daß die Contracte, so in Gegenwart derer
Zeugen geschehen, mehr von denen seinigen
aus Scham geachtet wurden. Gleichwohl
konte es unmöglich angehen, daß man alle=
mahl konte Zeugen zusammen ruffen, wenn
man einander etwas versprechen wolte. Dan=
nenhero kam er her, und richtete der Göttin
Treue, oder dem Fidei, einen oͤffentlichen Tem¬
ple
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
Unversitätsblothek
Greifswald
äische Rechtsgeschichte
europ.