154 X. Gedancken, ob die Testamente
und Herrschafft uͤber ihre Sachen cessire nach
dem Tod, und die Testamente seyen der
Republique mehr schäd= als nützlich. e
c) S. den vorherigen Gedancken §. 12.
d) eben daselbst §- 14. leq.
e) cit. l. §. 12.
5. VI.
Aus eben diesem Grund, haben ver=
schiedene Völcker die Testamente aus ihrer
Republique wo nicht gar verbannt und pro¬
scribirt, doch wenigstens sehr eingeschraͤnckt;
wie dieses alles aus den vorherigen Gedan¬
cken f) besonders denen daselbst angezogenen
Rechtsgelehrten genuͤglichst wahrzunehmen.
k)6. 9. und 29.
5. VII.
Wann dann die Testamente meh | |
aus denen Lastern als Tugenden ihren Ur¬
sprung genommen, und noch haben, (§. II.)
uberdeme mehr Unlust und Streit, als Lust
und Friede nach sich ziehen, auch verschie=
dene um das ihrige bringen, (S. III. IV.) so mit
einer Republique mehr schäd-als nüͤtzlich;
(§. VI.) so kan auf keinerley Weise einse=
ben, wessenthalben selbige einen Faveur ver¬
dienen sollen.
§. VIII.
Vorlage:
Max-Planck-Institut für
PISLIOTNER
HEIDELBERG
europäische Rechtsgeschichte
DFG