Full text: ¬Der Curieuse Juriste, welcher seine Gedancken über einige Lehr-Sätze aus denen Geist- und Weltlichen Rechten eröffnet, solche nach der Wahrheit und Vernunfft beurtheilet und Denen gelehrt- und ungelehrten Liebhabern der Rechte mittheilet (Comm. 2 (1745))

154 X. Gedancken, ob die Testamente 
und Herrschafft uͤber ihre Sachen cessire nach 
dem Tod, und die Testamente seyen der 
Republique mehr schäd= als nützlich. e 
c) S. den vorherigen Gedancken §. 12. 
d) eben daselbst §- 14. leq. 
e) cit. l. §. 12. 
5. VI. 
Aus eben diesem Grund, haben ver= 
schiedene Völcker die Testamente aus ihrer 
Republique wo nicht gar verbannt und pro¬ 
scribirt, doch wenigstens sehr eingeschraͤnckt; 
wie dieses alles aus den vorherigen Gedan¬ 
cken f) besonders denen daselbst angezogenen 
Rechtsgelehrten genuͤglichst wahrzunehmen. 
k)6. 9. und 29. 
5. VII. 
Wann dann die Testamente meh | | 
aus denen Lastern als Tugenden ihren Ur¬ 
sprung genommen, und noch haben, (§. II.) 
uberdeme mehr Unlust und Streit, als Lust 
und Friede nach sich ziehen, auch verschie= 
dene um das ihrige bringen, (S. III. IV.) so mit 
einer Republique mehr schäd-als nüͤtzlich; 
(§. VI.) so kan auf keinerley Weise einse= 
ben, wessenthalben selbige einen Faveur ver¬ 
dienen sollen. 
§. VIII. 
Vorlage: 
Max-Planck-Institut für 
PISLIOTNER 
HEIDELBERG 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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