Jnnhalt.
ten Willens die in dem Römisch=
Buͤrgerlichen Recht vorgeschriebene
Solennitaeten zu beobachten verbun¬
den?
11.
Gedancken, von der vaͤterlichen Ge¬
walt der Roͤmer und denen daraus
geflossenen Rechten, vornemlich der
Enterbung der Kinder, und wie sol¬
che nach der Zeit eingeschraͤnckt wor¬
den, worbey von der Querela inofficiosi
testamenti sowohln, als Legitima, oder
Pflicht=Theil etwelche Meltung be¬
schiehet.
XII. Von denen Testamenten der Eltern
zwischen ihren Kindern, was hierzu
erfordert wird? wie selbige von denen zier¬
lichen unterschieden? wer solche eingefuͤhret,
und wessentwegen es beschehen? worbey
schluͤßlich die Frage untersuchet wird: Ob
eines Vaters Testament, so er zum Faveur
seines aͤltern majorennen, zum mercklichen
Praejudiz und Schaden hingegen seines juͤng¬
sten minderjaͤhrigen leiblichen Sohnes errich¬
ten lassen haben soll, und nur unterschrieben,
ohne die mindeste Zierlichkeit darbey zu beob¬
achten, weit weniger hinzuzufuͤgen, daß vor¬
herstehendes sein letzter Wille, vor guͤltig und
rechtsbestandig zu halten seye?
VIII. Ge=
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Max-Planck-Institut für
BISLIOTHER
HEIDELBERG
DFG
europäische Rechtsgeschichte
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