Full text: ¬Der Curieuse Juriste, welcher seine Gedancken über einige Lehr-Sätze aus denen Geist- und Weltlichen Rechten eröffnet, solche nach der Wahrheit und Vernunfft beurtheilet und Denen gelehrt- und ungelehrten Liebhabern der Rechte mittheilet (Comm. 2 (1745))

Jnnhalt. 
ten Willens die in dem Römisch= 
Buͤrgerlichen Recht vorgeschriebene 
Solennitaeten zu beobachten verbun¬ 
den? 
11. 
Gedancken, von der vaͤterlichen Ge¬ 
walt der Roͤmer und denen daraus 
geflossenen Rechten, vornemlich der 
Enterbung der Kinder, und wie sol¬ 
che nach der Zeit eingeschraͤnckt wor¬ 
den, worbey von der Querela inofficiosi 
testamenti sowohln, als Legitima, oder 
Pflicht=Theil etwelche Meltung be¬ 
schiehet. 
XII. Von denen Testamenten der Eltern 
zwischen ihren Kindern, was hierzu 
erfordert wird? wie selbige von denen zier¬ 
lichen unterschieden? wer solche eingefuͤhret, 
und wessentwegen es beschehen? worbey 
schluͤßlich die Frage untersuchet wird: Ob 
eines Vaters Testament, so er zum Faveur 
seines aͤltern majorennen, zum mercklichen 
Praejudiz und Schaden hingegen seines juͤng¬ 
sten minderjaͤhrigen leiblichen Sohnes errich¬ 
ten lassen haben soll, und nur unterschrieben, 
ohne die mindeste Zierlichkeit darbey zu beob¬ 
achten, weit weniger hinzuzufuͤgen, daß vor¬ 
herstehendes sein letzter Wille, vor guͤltig und 
rechtsbestandig zu halten seye? 
VIII. Ge= 
— 
Max-Planck-Institut für 
BISLIOTHER 
HEIDELBERG 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte 
T
	        
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