188 XII. Gedanck von denen Testament. rc.
oder Charta bianca, so von einem Vater zu ei¬
nem andern Ende unterschrieben supponirt, und
auf dasselbe ein dergleichen Testament geschrie¬
ben, so mit eine Falsitat begangen werden kan,
so jedoch der Lex, vornemlich in dieser Materie
der Testamenten, vor sehr suspect halt;
uͤberdeme 4) letztere Ursach im vorliegenden Fall
um so mehr zu præsumiren, als mein guter
Freund mir zugleich referirt, wie der angebl.
Testator so vor als nach der Disposition bestaͤn¬
dig kranck und bettlaͤgerig, ja in die suͤnff Jahr
lang unvermoͤgend gewesen, und verschiedene
Schulden auszustehen gehabt, mithin gar
wohl geschehen koͤnnen, daß anstatt eines Con-
to oder Vollmacht auf die Chartam biancam
zuschreiben, der majorennen Sohn auf selbi¬
ges eine Disposition schreiben lassen, zumalen
5) dieser nicht zuerweisen vermag, daß sothane
Disposition der Vater gelesen, oder ihme vor-
gelesen worden: m) So bin nebst andern n)
der fernerweitigen Meynung, daß die blosse Un¬
terschrifft bey einen solchen Testament nicht zu¬
reichend, und auch dieserwegen vor unguͤltig
zu achten, folglich weder in materialibus noch
formalibus, da der Vater 6) weder die Na¬
men der Kinder eigenhaͤndig beygesetzt, noch bey
der Unterschrifft die Zeit, nemlich das Jahr
und den Tag bemerckt, (S XII.) zu
Recht bestaͤndig.
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UNVERSTIES.
Max-Planck-Institut für
BLIOTHEK
DELBERG
europäische Rechtsgeschichte