Volltext : Allgemeine Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (Bd. 3, St. 2 (1789))

33
gestohlen,  kann  die  Todesstrafe  zuerkannt  werden
wenn  er  gleich  wegen  der  vorhergehenden  Diebstähle
nicht  ist  gestraft  worden.  CXXIV.  Bei  dem  dritten
Diebstahle  findet  die  Todesstrafe  nicht  anders  Statt,
als  wenn  die  drei  Diebstähle  zusammengerechnet,  über
5.  Dukaten  betragen  haben.  CXXV.  Von  einer  auf
geschehenes  Aderlassen,  erfolgten  Verblutung  und  Tode.
(Sehr  unbedeutend.)  CXXVI.  Die  unterlassene  Besich|  ¬tigung -
  und  Untersuchung  der  Wunde  hebt  die  ordentliche -
  Strafe  des  Todschlags  nicht  auf,  wenn  der  Verwundete -
  gleich  nach  erhaltener  Wunde  gestorben  ist.
CXXVII.  Wenn  ein  Kauf  wegen  Verletzung  aufgehoben
wird:  so  höret  auch  zugleich  die  Hypothek  auf,  welche
der  Käufer  während  der  Zeit  auf  die  Sache  einem  andern -
  gegeben  hat.  CXXVIII.  Auswärtige  Zeugen  können -
  von  dem  Produzenten  einigen  Vorschuß  wegen  ihrer -
  Reise  und  Zehrungskosten  verlangen,  wenn  sie  solche -
  selbst  nicht  gut  auslegen  können.  (Unbedeutend).
CXXIX.  Wenn  in  dem,  in  der  Hauptsache  gefällten
und  in  die  Rechtskraft  ergangenen  Urthel,  die  Früchte
und  Nutzungen  übergangen  sind,  so  können  dieselben
nicht  besonders  gefordert  werden.  (Hätten  doch  die
Herren  Verfasser,  ehe  sie  über  diese  Frage  die  Feder
angesetzet  haben,  Quistorps  Beiträge  Num.  58.  gelesen!) -
  —  CXXX.  Verbrauchte  Früchte  restituiret  der
bonæ  fidei  possessor,  wenn  wider  denselben  die  Eigenthumsklage -
  angestellet  worden,  nicht,  wenn  er  auch
gleich  reicher  dadurch  geworden.  (Rez.  ist  der  gegentheiligen -
  Meinung,  und  hat  hier  nichts  zu  einer  bessern
Belehrung  gefunden).
CXXXI.  Wenn  ein  im  Kon=III. -
  B.  2  St.
kur=— -

Max-Planck-Institut  für
Wissenschaftliche  Stadtbibliothek
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer