Metadaten : Allgemeine Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (Bd. 1, St. 2. 1786 (1787))

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den  ersten  Jahrhunderten  so  fest  beobachtete,  Gemeinschaft -
  der  Kirchen  des  Orients  und  Occidents,  in  welch
letzterm  der  Pabst,  vorzüglich  wegen  des  Sitzes  auf
dem  Stuhle  des  h.  Petrus  und  in  der  Hauptstadt  Rom
der  erste  Bischof  gewesen  —  oder  es  sind  Aussagen  der
abendländischen  Bischöfe,  die  über  den  Rang  ihrer
Kirche  vor  der  morgenländischen  eiferten,  und  die  Sache
eben  so,  wie  die  orientalischen,  mit  ihrer  Kirche  in
Zwist  gerathenen  Bischöfe,  öfters  übertrieben  haben,  um
Am.
wenigstens  auf  einer  Seite  Schutz  zu  erhalten.
bros.  ep.  12.  n.  3.  ep.  13.  14.
Die  Beweise  im  §.  15.  halten  nicht  Stich,  und  in
Betref  der  Benennung  /  oecumenicus  vel  universalis
Episcopus,  zeigen  Can.  3.  4.  5.  Dist.  99.  vom  Gegentheile. -
  Die  Bestätigungen  und  Absetzungen  mehrerer
Bischöfe  sind  nichts  weiter  als  Entziehungen  der  Communion. -
  Daß  Christus  (§.  17.)  eine  monarchische
Form  seiner  Kirche  gegeben  habe,  wird  aus  der  Bibel
sehr  schwer  zu  erweisen  seyn.  Die  Eintheilung  der  Primatsrechte -
  (§.  19.)  ist  die  richtigste  nicht,  und  wird
theils  auf  falsche,  theils  auf  einseitige  Dekretalen,  theils
aber  auf  das  Tridentinum  gegründet,  welches  in  Disziplinarsachen -
  nicht  durchgängig  verbindlich  ist.  Das
Bild  des  Bestrafungsrechtes  von  der  Synagoge  ist  unpassend, -
  und  das  von  Ananias  und  Saphira,  als
ein  göttliches  Strafgericht,  hieher  unanwendbar.  Aus
I.  Petri  V.  erhellet  (§.  27.)  eben  so  wenig,  als  aus
Joh.  XXI.  das  Recht  Bücher  zu  verbieten,  und  die
Handlung  Apostelgesch.  XIX.  war  freiwillig,  oder  hatte
besonders  einen  Bezug  auf  die  kaiserlichen  Gesetze.  Daß
(§.  28.)
—
Vorage.
Max-Planck-Institut  für
Wissenschaftliche  Stadtbibliothek
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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