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den ersten Jahrhunderten so fest beobachtete, Gemeinschaft -
der Kirchen des Orients und Occidents, in welch
letzterm der Pabst, vorzüglich wegen des Sitzes auf
dem Stuhle des h. Petrus und in der Hauptstadt Rom
der erste Bischof gewesen — oder es sind Aussagen der
abendländischen Bischöfe, die über den Rang ihrer
Kirche vor der morgenländischen eiferten, und die Sache
eben so, wie die orientalischen, mit ihrer Kirche in
Zwist gerathenen Bischöfe, öfters übertrieben haben, um
Am.
wenigstens auf einer Seite Schutz zu erhalten.
bros. ep. 12. n. 3. ep. 13. 14.
Die Beweise im §. 15. halten nicht Stich, und in
Betref der Benennung / oecumenicus vel universalis
Episcopus, zeigen Can. 3. 4. 5. Dist. 99. vom Gegentheile. -
Die Bestätigungen und Absetzungen mehrerer
Bischöfe sind nichts weiter als Entziehungen der Communion. -
Daß Christus (§. 17.) eine monarchische
Form seiner Kirche gegeben habe, wird aus der Bibel
sehr schwer zu erweisen seyn. Die Eintheilung der Primatsrechte -
(§. 19.) ist die richtigste nicht, und wird
theils auf falsche, theils auf einseitige Dekretalen, theils
aber auf das Tridentinum gegründet, welches in Disziplinarsachen -
nicht durchgängig verbindlich ist. Das
Bild des Bestrafungsrechtes von der Synagoge ist unpassend, -
und das von Ananias und Saphira, als
ein göttliches Strafgericht, hieher unanwendbar. Aus
I. Petri V. erhellet (§. 27.) eben so wenig, als aus
Joh. XXI. das Recht Bücher zu verbieten, und die
Handlung Apostelgesch. XIX. war freiwillig, oder hatte
besonders einen Bezug auf die kaiserlichen Gesetze. Daß
(§. 28.)
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Vorage.
Max-Planck-Institut für
Wissenschaftliche Stadtbibliothek
DFG
europäische Rechtsgeschichte