Metadaten : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (2)

Zusaz  7452.  Bemerk.  54.  Eheliche  Nuznießung  am  Kindergut.  105
Heyrath  die  Nuznießung  gab,  die  doch  der  Vater  durch
eine  zweyte  Heyrath  nicht  verlor,  anstatt  daß  sie  gegen
den  Nachtheil,  den  jezt  die  unverehelichte  Wittib  leidet,
drey  Viertheile  ihrer  Nuznießung  als  elterlich  Gut  mit  aufhörender =
  elterlicher  Gewalt  zu  verlieren,  nun  den  Vortheil
erlangt,  das  übrige  Viertheil  durch  eine  Wiederverheyrathung =
  nicht  entbehren  zu  müssen.
d)  Diese  Nuznießung  ist  ehelich,  das  heißt  sie  ist
eine  Folge  der  im  Saz  212.  festgesezten  wechselseitigen  Unterhaltungspflicht =
  der  Ehegatten;  auf  ihr  ruhen  die  im
Saz  385.  bestimmten  Lasten  der  elterlichen  Nuznießung
nicht  mit;  Kinder,  welche  eignes  freyes  Vermögen  haben
und  aus  der  Nuznießung  der  elterlichen  drey  Viertheile
nicht  erzogen  werden  können,  haben  kein  Recht  zu  verlangen, =
  daß  das  Ueberlebende  an  dieser  sich  abbreche,  um  von
dem  freyeigenen  Vermögen  den  Kindern  Vor  Ersparnisse  zu
machen,  sondern  erst  da,  wo  der  Ertrag  des  KinderVermögens =
  im  nuznleßlichen  und  freyeigenen  Theil  nicht
zureicht,  hat  dasselbe  nicht  bloß  von  dieser  ehelichen  Nuzniessung =
  und  nach  deren  Betrag,  sondern  von  seinem  ganzen
Vermögen  und  nach  dessen  Belauf  die  Ernährungslast  auf
sich  zu  nehmen.
e)  Sobald  das  Ueberlebende  sich  wieder  verheyrathet,
ändert  sich  das  Recht  zur  Nuznießung  in  ein  allgemeines
Recht  auf  einen  mittleren  Anschlag  des  Betrags.  Da  man
für  beede  Ehegatten  die  Fortdauer  des  Genußrechts  auch
nach  einer  Wiederverheyrathung  guthieß,  so  ward  es  Pflicht
zu  sorgen,  daß  jedoch  diese  kein  Anlaß  zu  weiterer  Benachtheiligung =
  der  Kinder  werde.  Schädlich  konnte  sie
auf  zweyerley  Art  werden,  einmal,  und  dieß  besonders
            
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