Zusaz 7452. Bemerk. 54. Eheliche Nuznießung am Kindergut. 105
Heyrath die Nuznießung gab, die doch der Vater durch
eine zweyte Heyrath nicht verlor, anstatt daß sie gegen
den Nachtheil, den jezt die unverehelichte Wittib leidet,
drey Viertheile ihrer Nuznießung als elterlich Gut mit aufhörender =
elterlicher Gewalt zu verlieren, nun den Vortheil
erlangt, das übrige Viertheil durch eine Wiederverheyrathung =
nicht entbehren zu müssen.
d) Diese Nuznießung ist ehelich, das heißt sie ist
eine Folge der im Saz 212. festgesezten wechselseitigen Unterhaltungspflicht =
der Ehegatten; auf ihr ruhen die im
Saz 385. bestimmten Lasten der elterlichen Nuznießung
nicht mit; Kinder, welche eignes freyes Vermögen haben
und aus der Nuznießung der elterlichen drey Viertheile
nicht erzogen werden können, haben kein Recht zu verlangen, =
daß das Ueberlebende an dieser sich abbreche, um von
dem freyeigenen Vermögen den Kindern Vor Ersparnisse zu
machen, sondern erst da, wo der Ertrag des KinderVermögens =
im nuznleßlichen und freyeigenen Theil nicht
zureicht, hat dasselbe nicht bloß von dieser ehelichen Nuzniessung =
und nach deren Betrag, sondern von seinem ganzen
Vermögen und nach dessen Belauf die Ernährungslast auf
sich zu nehmen.
e) Sobald das Ueberlebende sich wieder verheyrathet,
ändert sich das Recht zur Nuznießung in ein allgemeines
Recht auf einen mittleren Anschlag des Betrags. Da man
für beede Ehegatten die Fortdauer des Genußrechts auch
nach einer Wiederverheyrathung guthieß, so ward es Pflicht
zu sorgen, daß jedoch diese kein Anlaß zu weiterer Benachtheiligung =
der Kinder werde. Schädlich konnte sie
auf zweyerley Art werden, einmal, und dieß besonders