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Erster Abschnitt.
höchst=gedachter Kayserl. Majestät von al= | |
gemeiner Reichs=Versammlungs wegen
durch ein fuͤrdersamst abzufassendes Gutach¬
ten die Sach dahin einzuleiten, damit es
bey denen von dem Reichs=Cammer=Ge=
richt durch den Weg Rechtens erlassenen
Kayserl. Mandaten, und mit voͤlliger der
Sachen Erkaͤnntnuͤß nachgefolgten Parito¬
rie-Urtheilen nicht allein belassen, sondern
auch bey fernerhin verweigerender Parition
durch Reichs-Constitutions-maͤßige Exe¬
cutions-Mittelen zur Vollstreckung gebracht
und dabey dem Erzstift nachdruͤcksamst ein¬
gebunden werden moͤge, diejenige Anspra¬
chen, welche der Herr Churfuͤrst etwan an
der Stadt Cölln in Zukunft zu haben, oder
machen zu koͤnnen vermeinen doͤrfe, bey dem
beyden Theilen vorgesetzten, von beyden Thei=
len auch in dem Recessu de anno 1672. er¬
wehlten, und ohnehin schon laͤngstens ange¬
gangenen Kayserlichen Reichs-Cammer¬
Gericht rechtlicher Ordnung nach ein- und
auszufuͤhren, dahingegen aber des in allen
Rechten und Reichs-Satzungen scharfest
verbottenen selbst richterlichen Verfahrens
bey denen in vorgeruͤhrtem Impresso be¬
merktem, und allen anderen dergleichen Faͤl¬
len sich ganz und zumalen zu enthalten:
Die nach ihrem dereinstigen Ruhestand
immer seufzende Stadt Coͤlln wird dadurch
von denen von so vielen Jahren ausgestan¬
denen
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte