Sechster Abschnitt.
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Dachdeme das mittelst Patents vom 13.
curr. angekündigte General-Mandat,
betreffend die Verschließ=Mittel der bey hie=
siger Land=Manufactur vorräthig liegenden
wollenen Zeug=Waaren, so anders bereits
die Presse verlassen hat; als wird die Chur=
fürstl. gnädigste General=Verordnung d= | |
nen Churfürstl. Mauth=Aemtern mit denen
forderlichsten Exemplarien mit dem gnaͤdig¬
sten Befehl hiermit zugefertiget, hierauf in
aller Puncten genauest zu halten, und alle
auswärtige wollene Zeug=Waaren, wenn
sie etwa mit andern Namen, als sie in der
Nota enthalten, in der Hereinbringung und
Veraccißirung beleget werden wolten, nach
dieser gegenwaͤrtigen neuen Belegung zu be¬
handeln, wogegen aber auf die Herein=
schwaͤrzung dieser auswaͤrtigen fremden Wol¬
len=Zeugen schaͤrffeste Aussicht zu verfuͤgen,
und denen incorporirten Bey=Mauth=Aem=
tern, mittelst Zuschluͤssung der Exemplarien
in Duplo von ein wie von dem andern for=
dersamste Nachricht zu ertheilen ist. Muͤn¬
chen, den 21. Oct. 1767.
Secretarius Kohlenbrenner.
Ende des zweyten Bands.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte