Sechster Abschnitt
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vorzüglichen Güte, behörigen Lustre, und
um billige Preise zu des Publici genüglicher
Bedienung zu haben seyn mögen. Sollten
aber wider die Qualitæt und Preise dieser
Landwaaren gegen besseres Unser Vermu=
then, von je her billige Klagen entstehen:
wollen Wir solche bey unserm Commercien¬
Collegio auf das schleunigste untersuchen,
und die Nothdurft furkehren zu lassen imglei¬
chen nie entstehen.
Gleichwie nun hieraus jedermännig¬
lich vor Augen lieget, daß wir Uns zu dieser
gegenwaͤrtigen Verordnung lediglich in der
Absicht entschlossen, um der Land=Manufa-
ctur die unumgaͤnglich noͤthige Unterstüͤtzung
angedeihen zu lassen: einem Geschaͤfte, wel¬
ches so viele Tausend meistens hülf= und
nahrungslose Haͤnde beschaͤftiget; das Geld
im Lande erhaͤlt, und den so hochschaͤtzbaren
Fleiß unserer Unterthanen ermuntert: also
auch sind wir endlich
10m0. gänzlichen beglaubt, es werden
sich allforderst unsere innlaͤndische Kauf- und
Handelsleute dieser unserer, lediglich zu des
Landes Besten abzielenden Verordnung, ge=
horsamst fugen, und mit Beziehung der
Wollenzeugwaaren bey der Land=Manufa-
ctur, all möglichen Vorschub geben, sohin
das arbeitsame Landvolk vorzüglich nähren,
und vermehren helfen; aller Contrebande
aber,
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte