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welches auch in Hamburg muß observiret werden.
Nach den Coͤlnischen statutis muß ein Notarius 2.
Zeugen und 2. Schoͤppen adhibire e werden. Da
auch bey den Roͤmern basis und fundamentum
die heredis institutio war, so ist solches hingegen
an unterschiedenen Orten in Teutschland nicht noͤ¬
thig, sondern es werden die testamente bey ihrer
Krafft erhalten, ob gleich kein Erbe darinnen verord¬
net worden Dergleichen Statuta Vinnius ad ult.
Inst. de Hered. instit. angefuͤhret. Diese gelehr¬
te dissertation beschliesset eine reflexion uͤber den
Schaden, welcher der Republique durch die testa¬
mente zuwächset.
Thomas Haymens J. U. D.
Digesta juris saxonici, oder
vollständiger Auszug aus den Säch=
sischen Rechten, worinnen die ge¬
samten Chur=Sächsischen Land=Ge¬
setze unter ihren gehörigen nachdem
Alphabet gesetzten Tituln inkur
tzen, deutlichen und mit gnugsamen
Text
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte