Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 37 = [3.F.] Bd. 67 = Jg. 1854, Bd. 2 (1854))

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F. V. Ueber die Gerichtsgebräuche rc. 
chergestalt verrichtet wurde, daß der Inquisit in dem Gemeindehaus 
vor der Thüre gebunden, um das Gemeindehaus herum und das 
Dorf lang hinauf bis an den Schlag, gegen Möckern zu gestäupet, 
und nachdem er in dem am Ende des Dorfes befindlichen Hirten¬ 
hause sich wieder angezogen, von dem hierzu erborgeten Stadtknechte 
aus Leipzigk, so ebenfalls besage vorstehender Registratur bei der 
Stäupung vorangegangen, bis an die Gohliser Grenze geführet, und 
daselbst von denen etwas vorhergegangenen Gohliser Gerichtsper¬ 
sonen denen darzu bestelleten Möckerischen Richter und Schöppen 
übergeben, welche denn ihn ferner durch erwähnten Stadtknecht durch 
die Möckerischen Gerichte durch, bis an die Wahrenschen *) bringen 
lassen. 
Es wurde aber auch die Hochedle Obrigkeit, wie sonst bei denen 
Jagd=Zins und Steuereinnahmen gebräuchlich, zu Gohlis gespeiset, 
so zur Nachricht anher registriret. 
Actum ut supra 
Horn. Gerichte zu Gohlis und Möckern. 
Dr. Christian Otto Mylius. 
*) Das wieder etwa z Stunde enffernte Dorf Wahren gehört unter an¬ 
dere Gerichte. Von einer Veranstaltung der Uebergabe an letztere ist keine 
Rede; man sicht also wie ungenügend diese Strafvollstreckung war, zumal der 
Weg bis zur Landesgrenze von da noch durch einen dritten Patrimonialge 
richtsbezirk führte! 
Druck von Albert Reiche in Borna. 
Voage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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