Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 37 = [3.F.] Bd. 67 = Jg. 1854, Bd. 2 (1854))

P. Eiteratorbericht. 
Archiv für die strafrechtlichen Entscheidungen 
der obersten Gerichtshöfe Deutschlands." Herausg. 
von J. D. H. Temme, Dr. und ord. Prof. d. Rechte in Zürich, 
1854, 1. 2. Heft. Erl. 1854. Ferd. Enk. 
Wissenschaft und Praris, soweit letztere nämlich mehr als wis¬ 
senschaftliches Handwerk ist, lassen Den, der inmitten ihrer Beweg¬ 
ung steht, immer dringender das Bedürfniß einer geistigen Durch¬ 
dringung und principiellen Erfassung des Stoffes empfinden, welcher 
in den neuern deutschen Strafgesetzbüchern als legislative Norm nie¬ 
dergelegt ist. Haben sich auch die Führer auf der Bahn der Wissen¬ 
schaft noch nicht über das Wie? dieser Auffassung einigen können 
wir erinnern nur an die Gegensätze der Ansichten Wächter's (in 
„Gemeines Recht Deutschlands") Heffter's in s. Lehrbuche, Rey¬ 
scher's u. A. — so steht doch unbestritten die Verpflichtung der 
Wissenschaft fest, dieses Stoffes sich zu bemächtigen und ihn, in einer 
oder anderer Weise, organisch zu gestalten. Und es gilt in der That 
nicht erst, eine solche Thätigkeit innerhalb der Doctrin anzuregen, 
sondern es wird bereits darauf ankommen, die desfallsigen Bestreb¬ 
ungen wirken zu lassen und sie in demselben Maaße willkommen zu 
heißen, in welchem sie die naturgemäße Entwickelung der Wissenschaft 
und Praxis zu fördern geeignet sind. 
Bei diesen Bestrebungen nun liegt allerdings der Schwerpunkt 
in der Grundauffassung, von welcher sie rücksichtlich des Verhältnisses 
der Wissenschaft zu den neuen Strafgesetzbüchern ausgehen; eine 
Auffassung, die sich am schärfsten in der Beantwortung der Frage: 
giebt es auch fernerhin eine Wissenschaft des gemeinen deutschen 
Strafrechts? ausdrückt. Wir sind nicht gemeint, diese Frage oder 
oage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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