Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 37 = [3.F.] Bd. 67 = Jg. 1854, Bd. 2 (1854))

Ein Erkenntniß d. Cassationshofes in Darmstadt rc., mitgetheilt v.* 17 
auf Grund jenes Art. 11 der Vorrede v. 4. October 1850 einge¬ 
leitete Verfolgung für unzulässig, das Appel des Staatsanwalts 
hiernach als objectlos und erledigt zu erklären sei. Die Einrede der 
Unzulässigkeit erscheine als begründet, da der Angeklagte wegen des 
nämlichen Artikels bereits verklagt und bestraft worden sei; wegen 
einer und derselben Handlung — Aufnahme jenes Artikels in 
die Zeitung — könne er als verantwortlicher Redacteur derselben 
nicht zweimal in Strafe verurtheilt werden. Denn der Art. 360 
der Criminalordnung verordne, daß der Freigesprochene nicht 
mehr wegen derselben Thatsache („à raison du même fait") ange¬ 
klagt werden dürfe,*) eine Verfügung, welche sich hier um so mehr 
anwende, als der Angeklagte wegen des gleichen Thatumstandes 
sogar schon verurtheilt worden sei. Diese allgemeine Vorschrift 
sei durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben worden, finde viel¬ 
mehr indirect in dem Art. 113 ihre Bestätigung, weil hiernach eine 
successive Verfolgung derselben Handlung und die mehrmalige 
Bestrafung ihres Urhebers in Anwendung der mehreren strafrechtli¬ 
chen Bestimmungen, welche durch diese eine Handlung übertreten 
worden seien, als unstatthaft erscheine. Hiervon ausgehend, müsse 
man auch annehmen, daß in dem früheren Verfahren bereits der 
ganze Inhalt jenes Artikels geprüft und darin nur das Vergehen 
der Schmähung der bestehenden Regierungsform erkannt 
worden sei, und daß, wenn darin ein weiteres Vergehen enthalten 
sei, sowohl Ankläger als Gericht es festgehalten hätte. Auch könne 
nicht eingewendet werden, der Angeklagte habe bei der gegen ihn 
eingeleiteten ersten Verfolgung darum noch nicht wegen des in dem¬ 
selben Aufsatz begangenen Vergehens der Schmähung der Staats¬ 
behörden belangt und bestraft werden können, weil damals die nach 
Art. 190 des St.-G.=Bs. s) hierzu erforderliche Ermächtigung der 
Staatsregierung noch nicht vorgelegen habe. Denn der Art. 11 der 
Preß=Verordnung mache nicht, wie der Art. 190, die Verfolgung 
von einer solchen Ermächtigung abhängig. Diese Verfolgung hätte 
daher ohne Weiteres von dem Staatsanwalt eingeleitet werden kön¬ 
nen, wie denn auch das Gericht ohne diese Ermächtigung befugt ge¬ 
*) „Wer gesetzmäßig freigesprochen ist, darf nicht mehr um der nämlichen 
Thatsache willen eingezogen noch angeklagt werden." Flaxland a. a. O. S. 86. 
*) „Die Verletzung der Amts- und Dienstehre darf nur auf Klage des 
Beleidigten oder auf Verlangen der ihm vorgesetzten Behörde bestraft wer¬ 
den." Bopp, Handbuch, S. 65—68. 
F. A. f. d. u. a. C. R. LXVII. 1. 
Vorag. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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