Volltext: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 37 = [3.F.] Bd. 67 = Jg. 1854, Bd. 2 (1854))

A. Abhaudluagen. 
II. 
Zur Lehre von der Anstiftung zu einem 
Verbrechen. 
Vom Herrn Geh. Justizrath Dr. Krug in Dresden. 
Es wird den Juristen nicht selten zum Vorwurfe gemacht, daß 
sie sich um Worte streiten. Allein von wie hoher Bedeutung oft im 
Rechte das Wort ist, dafür giebt keine Lehre ein klareres Zeugniß, 
als die, welche man jetzt allgemein als die Lehre von der Anstift¬ 
ung bezeichnet. 
Diese Terminologie ist keineswegs durch ihr Alter ehrwürdig. 
Sie verdankt ihre Entstehung den neueren Gesetzgebungsbestrebungen, 
durch welche das Bedürfniß fühlbar wurde, für das, was man sonst 
intellectuelle Urheberschaft nannte, einen kurzen, deutschen Ausdruck zu 
haben. Stübel wählte dazu das Wort „Verleitung", welches aus 
seinem Entwurfe *) in das sächsische Criminalgesetzbuch von 1838 
Art. 36 übergegangen ist. Allein der Begriff der Verleitung ist ein 
von dem der intellectuellen Urheberschaft verschiedener, und das Wort 
wird daher auch in dem sächs. Criminalgesetzbuche an anderen Stel¬ 
len in einem ganz verschiedenen Sinne gebraucht.2) In dem Falle, 
*) Entwurf e. Criminalgesetzbuchs für das Königreich Sachsen, 1824, §. 
38. Ueberschrift: „Gleiche Theilnahme an dem Verbrechen e. Anderen durch 
die Verleitung desselben dazu." 
2) Nach Art. 61, 2. ist es ein Schärfungsgrund, wenn ein Verbrecher 
bei einem von Mehreren verübten Verbrechen die übrigen Mitschuldigen durch 
Mißbrauch des nach seinen Verhältnissen zu selbigen ihm zu¬ 
stehenden Einflusses verleitet hat Vergl. auch Art. 108, 263, 265, 
266, 307, 317. Scharf und genau hat Erhardt in s. Entwurf e. Gesetz¬ 
buchs über Verbr. und Strafen, §. 119, 125, 527, die Verleitung von der 
intellect. Urheberschaft durch Auftrag, Befehl, u. s. w. unterschieden. 
F. A. f. d. u. a. C. R. LXVII. 3. 
Vege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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