Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 33 = [3.F.] Bd. 63 = Jg. 1853, Bd. 2 (1853))

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Die Schöffengerichte zu Fritzlar. 
Kathhause abgelesen worden, ist das Gericht in gewöhnlicher Po¬ 
situr und Versammlung nach dem siechfraßen (2) gegangen, dem 
der Zöllner den Gerichtsstab vorgetragen; der arme Sünder aber 
ist von den gewappneten Bürgern mit Begleitung beider Pfarrer 
zu Fuß an vorgedachten Ort geführt worden, allwo neben dem 
siechenhaus vor dem Weidenbaum ein Kreis geschlagen, darin das 
Gericht versammelt." Nachdem der Richter ihm dann nochmals 
das Urtheil vorgelesen, und den Stab gebrochen hatte, erfolgte 
seine Enthauptung; er hatte am Tage zuvor auf dem Rathhause 
das heilige Abendmahl empfangen. *) — Die Hingerichteten, wie 
die Erschlagenen oder sonst Verunglückten wurden an der Mauer 
der Stiftskirche begraben. Mit der Einführung des römischen 
Rechts wurden die Schöffen allmählich statt thätiger Glieder nur 
stumme Beisitzer des Gerichts. 
*) Anmerkend hebt der Verfasser noch hervor: Die Fran des Chebrechers 
mußte übrigens die Gerichtskosten bezahlen. Der Sohn des Hingerichteten, 
welcher die Zuhälterin seines Vaters durch Einbruch in den Sleingassenthurm 
befreit hatte, aber mit derselben wieder aufgegriffen worden wat, wurde zu 
halbjähriger Schanzarbeit verurtheilt, die Chebrecherin aber an den Pranger 
gestellt, mit Ruthen gestrichen und des Landes verwiesen. 
Toege 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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