Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 32 = [3.F.] Bd. 62 = Jg. 1853, Bd. 1 (1853))

224 A.III. Ueber die Auffassung der Stellung des Geschwornenberufes 
verdienen, welche sie unbedingt von dem Geschwornendienste aus¬ 
schließt. Die Analogie des geistlichen Amtes, das wir allerdinge 
als incompatibel bezeichneten, leidet jedenfalls mit minderem 
Rechte auf den Lehrerberuf Anwendung, als die Analogie des 
Beamten, der sich wegen Unentbehrlichkeit im Amte entschuldigen 
kann. Singulär ist endlich der Befreiungsgrund, welchen das 
badische Gesetz §. 64 unter 2. darin findet, daß Jemand nicht 
die zur Bestreitung des für einen Geschwornen nöthigen Auf¬ 
wandes erforderlichen Mittel besitzt, sowie der, welchen dasselbe 
Gesetz den Apothekern, die keinen Gehülfen haben, einräumt. 
Zu diesen kommt schließlich noch der relative Befreiungsgrund, 
der, in billiger Rücksicht auf die Mühen des Geschwornendienstes 
Demjenigen zusteht, der in einer gewissen Zeit vorher bereits als 
Geschworner fungirt hat*). 
Um dieser vergleichenden Darstellung der wichtigsten deut¬ 
schen Gesetzgebungen über die Lehre von den Capacitäten und der 
Incompatibilität einen wissenschaftlichen Abschluß zu geben, wird 
noch ein Blick auf deren organische Entwickelung zu werfen sein. 
Es kann hierbei nicht darauf ankommen, das Neben- und Aus¬ 
Einander dieser Gesetzgebungen, den etwaigen Einfluß der einen 
auf die Bildung der andern oder die sonstigen einzelnen Erwäg¬ 
ungen zu ergründen und zu würdigen, aus denen die abweichen¬ 
den Sätze der einzelnen Gesetze hervorgegangen sind. Dies 
würde in ein Detail von Beziehungen führen, welche der allge¬ 
meinen deutschen Rechtsbildung ziemlich fern liegen und dadurch 
von dem Wege der vergleichenden Darstellung mehr ablenken, als 
auf demselben weiter vordringen lassen; es würde aber auch schon 
deshalb zu falschen Resultaten leiten, weil dabei die Gefahr zu 
nahe liegt, daß der Blick auf das Ganze und auf das Einheit¬ 
liche oder doch Vorwaltende im Ganzen verloren ginge und daß 
völlig übersehen würde, wie sehr es sich hier um eine im Wer¬ 
den begriffene, nicht um eine auf gewisser Stufe zur Zeit abge¬ 
schlossene Entwickelung handle. Vielmehr scheint die richtigste 
Methode der Betrachtung hier die zu sein, die Principien oder 
*) Bayer. Ges. Art. 99; württemb. Art. 62, 3; hannov. §. 23; bad. 
§. 64 unter 7. und 8. 
Vorage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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