224 A.III. Ueber die Auffassung der Stellung des Geschwornenberufes
verdienen, welche sie unbedingt von dem Geschwornendienste aus¬
schließt. Die Analogie des geistlichen Amtes, das wir allerdinge
als incompatibel bezeichneten, leidet jedenfalls mit minderem
Rechte auf den Lehrerberuf Anwendung, als die Analogie des
Beamten, der sich wegen Unentbehrlichkeit im Amte entschuldigen
kann. Singulär ist endlich der Befreiungsgrund, welchen das
badische Gesetz §. 64 unter 2. darin findet, daß Jemand nicht
die zur Bestreitung des für einen Geschwornen nöthigen Auf¬
wandes erforderlichen Mittel besitzt, sowie der, welchen dasselbe
Gesetz den Apothekern, die keinen Gehülfen haben, einräumt.
Zu diesen kommt schließlich noch der relative Befreiungsgrund,
der, in billiger Rücksicht auf die Mühen des Geschwornendienstes
Demjenigen zusteht, der in einer gewissen Zeit vorher bereits als
Geschworner fungirt hat*).
Um dieser vergleichenden Darstellung der wichtigsten deut¬
schen Gesetzgebungen über die Lehre von den Capacitäten und der
Incompatibilität einen wissenschaftlichen Abschluß zu geben, wird
noch ein Blick auf deren organische Entwickelung zu werfen sein.
Es kann hierbei nicht darauf ankommen, das Neben- und Aus¬
Einander dieser Gesetzgebungen, den etwaigen Einfluß der einen
auf die Bildung der andern oder die sonstigen einzelnen Erwäg¬
ungen zu ergründen und zu würdigen, aus denen die abweichen¬
den Sätze der einzelnen Gesetze hervorgegangen sind. Dies
würde in ein Detail von Beziehungen führen, welche der allge¬
meinen deutschen Rechtsbildung ziemlich fern liegen und dadurch
von dem Wege der vergleichenden Darstellung mehr ablenken, als
auf demselben weiter vordringen lassen; es würde aber auch schon
deshalb zu falschen Resultaten leiten, weil dabei die Gefahr zu
nahe liegt, daß der Blick auf das Ganze und auf das Einheit¬
liche oder doch Vorwaltende im Ganzen verloren ginge und daß
völlig übersehen würde, wie sehr es sich hier um eine im Wer¬
den begriffene, nicht um eine auf gewisser Stufe zur Zeit abge¬
schlossene Entwickelung handle. Vielmehr scheint die richtigste
Methode der Betrachtung hier die zu sein, die Principien oder
*) Bayer. Ges. Art. 99; württemb. Art. 62, 3; hannov. §. 23; bad.
§. 64 unter 7. und 8.
Vorage
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