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D. Miscellen. 2. Legislative Miscellen.
Bedingung der Kostenzahlung durch den Angeschuldigten, nieder¬
geschlagen wird, diesem eine Frist anzuberaumen, innerhalb
welcher er die Kosten nach Maßgabe der Stempel- und Tax¬
ordnung an das Gericht zu zahlen hat, widrigenfalls die Abo¬
lition als nicht in Wirksamkeit getreten betrachtet und die Unter¬
suchung fortgeführt werden würde. Es wird hiernach für die
Folge auch dann, wenn eine Untersuchung unter der Bedingung
der Kostenzahlung niedergeschlagen, eine Frist zu deren Ent¬
richtung hierbei aber nicht bestimmt werden wird, dem Ange¬
schuldigten eine nach den Umständen zu beweisende Frist von 4
bis 6 Wochen unter dem obigen Rechtsnachtheile durch das ein¬
schlägige Gericht anzuberaumen sein; wir bestimmen jedoch hier¬
bei, daß von allen denjenigen Fällen, in welchen eine solche be¬
dingt ausgesprochene Abolition wegen Nichteinhaltung der prä¬
figirten Frist zur Kostenzahlung nicht zur Wirksamkeit gelangt,
uns Anzeige gemacht werde.
e. Die Dekretur der Gebühren und Auslagen der Official¬
Defensoren bei dem Großherz. Hessischen Cassationshofe.
Erlaß des Ministeriums der Justiz vom 2. December 1849
an den Präsidenten des Cassationshofs:
In Folge Ihrer berichtlichen Vorlage vom 8. v. M. erwie¬
dern wir Ihnen in obigem Betreffe das Nachstehende:
Da zu den in Gemäßheit des Art. 316 des Assisengesetzes
vom 28. October 1848 in die Erkenntnisse einzurückenden Kosten¬
beträgen auch diejenigen zu zählen sind, welche aus den pein¬
lichen Gerichtskassen den bei dem Großherz. Oberappellations¬
und Cassations-Gericht als Cassations- oder Revisionshof han¬
delnden Official=Defensoren vorzulegen sind, die Einrückung
dieser Kosten aber, insoweit deren vorlagsweise Berichtigung aus
den peinlichen Gerichtskassen in Anspruch genommen werden
kann, deren Liquidation vor der Verkündigung des Endurtheils
als nothwendig darstellt, so finden wir uns veranlaßt, zur
Ausführung der erwähnten gesetzlichen Bestimmung Folgendes
zu verfügen:
I. Sämmtliche bei den Großherz. Hofgerichten dahier und zu
Gießen angestellte Hofgerichtsadvokaten haben, so oft sie
von Amtswegen zu Vertheidigern bestellt worden sind, bei
Vonage
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