Full text: Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 32 = [3.F.] Bd. 62 = Jg. 1853, Bd. 1 (1853))

206 
D. Miscellen. 2. Legislative Miscellen. 
Bedingung der Kostenzahlung durch den Angeschuldigten, nieder¬ 
geschlagen wird, diesem eine Frist anzuberaumen, innerhalb 
welcher er die Kosten nach Maßgabe der Stempel- und Tax¬ 
ordnung an das Gericht zu zahlen hat, widrigenfalls die Abo¬ 
lition als nicht in Wirksamkeit getreten betrachtet und die Unter¬ 
suchung fortgeführt werden würde. Es wird hiernach für die 
Folge auch dann, wenn eine Untersuchung unter der Bedingung 
der Kostenzahlung niedergeschlagen, eine Frist zu deren Ent¬ 
richtung hierbei aber nicht bestimmt werden wird, dem Ange¬ 
schuldigten eine nach den Umständen zu beweisende Frist von 4 
bis 6 Wochen unter dem obigen Rechtsnachtheile durch das ein¬ 
schlägige Gericht anzuberaumen sein; wir bestimmen jedoch hier¬ 
bei, daß von allen denjenigen Fällen, in welchen eine solche be¬ 
dingt ausgesprochene Abolition wegen Nichteinhaltung der prä¬ 
figirten Frist zur Kostenzahlung nicht zur Wirksamkeit gelangt, 
uns Anzeige gemacht werde. 
e. Die Dekretur der Gebühren und Auslagen der Official¬ 
Defensoren bei dem Großherz. Hessischen Cassationshofe. 
Erlaß des Ministeriums der Justiz vom 2. December 1849 
an den Präsidenten des Cassationshofs: 
In Folge Ihrer berichtlichen Vorlage vom 8. v. M. erwie¬ 
dern wir Ihnen in obigem Betreffe das Nachstehende: 
Da zu den in Gemäßheit des Art. 316 des Assisengesetzes 
vom 28. October 1848 in die Erkenntnisse einzurückenden Kosten¬ 
beträgen auch diejenigen zu zählen sind, welche aus den pein¬ 
lichen Gerichtskassen den bei dem Großherz. Oberappellations¬ 
und Cassations-Gericht als Cassations- oder Revisionshof han¬ 
delnden Official=Defensoren vorzulegen sind, die Einrückung 
dieser Kosten aber, insoweit deren vorlagsweise Berichtigung aus 
den peinlichen Gerichtskassen in Anspruch genommen werden 
kann, deren Liquidation vor der Verkündigung des Endurtheils 
als nothwendig darstellt, so finden wir uns veranlaßt, zur 
Ausführung der erwähnten gesetzlichen Bestimmung Folgendes 
zu verfügen: 
I. Sämmtliche bei den Großherz. Hofgerichten dahier und zu 
Gießen angestellte Hofgerichtsadvokaten haben, so oft sie 
von Amtswegen zu Vertheidigern bestellt worden sind, bei 
Vonage 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer